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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.1strassenbildschützerischer Hinsicht bieten Art. 9 lit. a und d, Art. 49Abs. 2 und 4 BauR eine rechtliche Handhabe im Baubewilligungsverfahren.Im Weitern kann der notwendige Strassenabstand mit Baulinienfestgelegt werden (§ 40 der Strassenverordnung vom 15. September1999 [StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110]; vgl. auch § 38 StrV).Ob das Zonengrenzkorrekturverfahren zur Anwendung kommt, hängtallein von den Kriterien der unzweckmässigen Zonengrenze und der geringfügigenKorrektur ab. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob die von derVorinstanz korrigierte Zonengrenze überhaupt unzweckmässig verläuft.Ist dies der Fall, muss geklärt werden, ob die vorgenommene Korrekturnoch als geringfügig eingestuft werden kann.4.1 Ob eine Zonengrenze zweckmässig verläuft, beurteilt sich nachunterschiedlichen Gesichtspunkten. Der Verlauf der Zonengrenze lässtsich denn auch kaum normativ erfassen. Deren Festlegung entspringtdeshalb einer weitgehend freien, überwiegend raumordnungspolitischverantwortlichen Entschliessung des Planungsträgers (Planungsermessen).Die Abgrenzung von Zonen (Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonengemäss Art. 14 RPG und § 17 PBG, aber auch der Bauzonen untereinander)muss hingegen durch hinreichende sachliche und planerischeGründe (Art. 1 und 3 RPG) gerechtfertigt sein. Die Grenze des Planungsermessenswird dann überschritten, sobald Ereignisse anfallen, die sichals Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertretenlassen, die im Lichte der Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3RPG räumlich nicht mehr folgerichtig erscheinen, oder wo sich für diegewählte Unterteilung kein vernünftiger Grund in den örtlichen Verhältnissenfindet (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz,Handkommentar, Bern 2006, Art. 15, NN 36, 40 f.; Erich Zimmerlin,Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985,N 8 zu § 128, S. 288 f.; RRB Nr. 23 vom 13. Januar <strong>2009</strong>, Erw. 7.2mit Hinweisen). So fallen Zonengrenzen oft mit Strassen, natürlichenGegebenheiten (wie Gewässer, Wald) oder auch Grundstücksgrenzenzusammen. Es ist unbestritten, dass es unter raumplanungsrechtlichenGesichtspunkten in der Regel zweckmässig ist, wenn Bauzonengrenzengrundsätzlich mit den Parzellengrenzen übereinstimmen, was sich jedochnicht in jedem Fall bewerkstelligen lässt (z.B. wegen der Grösseoder der Form eines Grundstückes). Häufig muss die Zonengrenze einfachirgendwo gezogen werden. Wenn deshalb für die BeschwerdeführerII die Zonengrenze in Bezug auf ihr Grundstück KTN 694 subjektivunzweckmässig verläuft, so ist dies für die Frage der Zonengrenzkorrekturnicht entscheidend. Der zu korrigierende Verlauf der Zonengrenzemuss aus objektiv planerischen Gründen unzweckmässig sein.162

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