10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C 10.13.2.1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens(Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung[RPG, SR 700]). Diese sind zu überprüfen und nötigenfallsanzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben(Art. 21 Abs. 2 RPG). Zuständigkeiten und Verfahren ordnen die Kantone(Art. 25 Abs. 1 RPG). Der Erlass der kommunalen Nutzungspläne ist inden §§ 25 - 31 PBG geregelt. Das Verfahren für den Erlass von ZonenundErschliessungsplänen findet grundsätzlich auch auf nachträglicheÄnderungen Anwendung (§ 29 Abs. 1 PBG). Abweichend von dieser Regelungist nach § 29 Abs. 2 PBG der Gemeinderat befugt, an unzweckmässigverlaufenden Zonengrenzen (oder Festlegungen im Erschliessungsplan)geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen(oder Linienführung im Erschliessungsplan) verbindlich festzulegen.Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören.Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 PBG anfechten.3.2.2 Solche geringfügigen Korrekturen und Planbereinigungen sindkeine eigentlichen Planänderungen im Sinne von § 29 Abs. 1 PBG bzw.Art. 21 Abs. 2 RPG. Denn sie stellen die im ordentlichen Verfahren erlasseneNutzungsplanung nicht in Frage. Der Gesamtcharakter der Planordnungsowie die zugrundeliegenden Ziele werden nicht in Frage gestellt.Korrigiert werden lediglich geringfügige Planungsfehler, d.h. unzweckmässigeund ungenaue Zonengrenzen, die meist schon im Zeitpunktdes Planerlasses erkennbar gewesen wären oder die sich aufgrundveränderter Verhältnisse oder Erkenntnisse erst später manifestieren. Diebundesrechtliche Vorgabe der Planbeständigkeit wird damit nicht umgangen,da nur geringfügige Korrekturen zulässig sind, die nur einzelneGrundeigentümer betreffen. Bei solchen untergeordneten Planungsfehlernlässt sich kein Erhaltungsinteresse begründen, unbesehen davon, obsich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich verändert haben odernicht. § 29 Abs. 2 PBG ist deshalb auch nicht bundesrechtswidrig. Esliegt in der Kompetenz des Kantons, in § 29 Abs. 2 PBG die Mitwirkungsrechteder Bevölkerung geringfügig einzuschränken (VGE 1008/98vom 20. Mai 1998, Erw. 3; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 53, Erw. 4a; BVR 1991,S. 36).3.2.3 Die Vorinstanz möchte mit der Zonengrenzkorrektur quasi alsGegenleistung auf der Dorfstrassenseite eine gestalterische Verbesserungdes Strassenraumes erreichen, wogegen sich die Beschwerdeführer IIallerdings zur Wehr setzen. Die Vorinstanz hat aber für dieses angestrebteZiel das falsche Planungsinstrument gewählt, da es ihr offensichtlichnicht um eine geringfügige Korrektur einer unzweckmässigen Zonengrenzegeht. Für die angestrebte Aufwertung des Dorfkerns in ortsbild- bzw.161

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!