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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 10.110. Raumplanung10.1 Zulässigkeit einer Zonengrenzkorrektur- Zuständigkeiten und Verfahren für die Nutzungsplanung (Erw. 3.2.1).- Gegenstand einer Zonengrenzkorrektur (Erw. 3.2.2 – 3.2.3).- Kann der Zonenverlauf nicht als unzweckmässig bezeichnet werden, sobleibt kein Raum für eine Zonengrenzkorrektur (Erw. 4.1 – 4.3).Aus den Erwägungen:3.1 Im vorliegenden Fall sollen von den rund 250 m 2 des nordwestlichenTeils der Liegenschaft KTN 694 der Beschwerdeführer II, die indas Reservegebiet (Nichtbauzone, Art. 52a des Baureglementes der GemeindeFeusisberg [BauR]) hineinragen, rund 105 m 2zur Kernzone A(Bauzone, Art. 41 BauR) geschlagen werden, in welcher der seit 1946mit einem Wohnhaus überbaute Teil der Liegenschaft KTN 694 liegt (dernordwestliche Anbau erfolgte im Jahre 1986). Dieser Grundstücksteil inder Bauzone misst zirka 750 m 2 . Die nordwestliche Zonengrenze solldabei innerhalb der Grundstücksgrenzen um rund 5 m ins Reservegebietverschoben werden, was zu einer Ausbuchtung der Bauzone in das Reservegebietführt. Diese Zonengrenzkorrektur soll auf der einen Seite denBeschwerdeführern II die Realisierung eines Mehrfamilienhauses ermöglichenund auf der anderen Seite nach dem Willen der Vorinstanz imInteresse des Orts- und Strassenbildschutzes eine Optimierung desplatzartigen Strassenraumes im Knotenbereich Dorfstrasse/Schweigwiesstrassebewirken, da der geplante Neubau weiter talwärts, über diealte Zonengrenze hinaus platziert werden kann.Nach Ansicht der Beschwerdeführer I und III kann eine solche Zonengrenzkorrektur,mit der Nichtbaugebiet in Bauland umgezont wird, nichtim vereinfachten Verfahren durch den Gemeinderat nach § 29 Abs. 2des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG,SR<strong>SZ</strong> 400.100), sondern nur im ordentlichen Einzonungsverfahren nach§§ 25 ff. und § 29 Abs. 1 PBG sowie Art. 52a Abs. 1 BauR durch dieGemeindeversammlung beschlossen werden. Der Vorinstanz wird vorgeworfen,dass sie sich mit diesem Argument, das bereits mit der Einsprachevorgetragen worden war, überhaupt nicht auseinandergesetzt unddamit den Anspruch der Beschwerdeführer I auf rechtliches Gehör inschwerwiegender Weise verletzt hat, was schon allein die Aufhebung derangefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse.160

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