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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 7.1Anspruch auf Ferien. Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnungvom 31. August 1983 (SR 837.02) steht ihnen nachjeweils sechzig Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit eine Woche Ferienzu. Die tolerierte ferienbedingte Abwesenheit beträgt maximal vier Wochenpro Kalenderjahr, analog zum Ferienanspruch gemäss Art. 329 desObligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) (vgl. auch ZESO,2/<strong>2009</strong>, S. 20).3.2 Vorliegend ermöglichten die Geschwister der Beschwerdeführerinihr und ihren Kindern Ferien im Heimatland. Die Geschwister kamen fürdie Reisekosten und die Unterkunft auf. Es ist zwar anzunehmen, dassein Grossteil der Verpflegungskosten durch die Verwandten und Bekanntengedeckt waren, da die Beschwerdeführerin und die Kinder eingeladenwurden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerineinen Teil der Verpflegungskosten selber zu übernehmen hatte. Esist daher sehr kleinlich, wenn die Vorinstanz für die Zeit des Ferienaufenthaltesvon 14 Tagen den Grundbedarf reduzieren will. Dies sehen dieSKOS-Richtlinien nicht vor. Grundsätzlich ist gegen die Berücksichtigungder am Ferienort günstigeren Lebenshaltungskosten nichts einzuwenden.Es führt aber zu weit, bereits bei 14 Tagen Ferien im Jahrdie Unterstützung zu kürzen. Der Betrag, welchen die Vorinstanz beider dreiköpfigen Familie der Beschwerdeführerin vom Grundbedarf fürdie Verpflegung während den 14 Tage Ferien abziehen möchte (Fr. 10.--pro Tag und pro Person = Fr. 420.--), steht in keinem Verhältnis zumGesamtbetrag pro Monat, welcher für Nahrungsmittel und Getränke zurVerfügung steht. Bei einer dreiköpfigen Familie beträgt dieser nämlichFr. 603.15. Dies entspricht 33.77 % vom Grundbedarf für einen 3-PersonenHaushalt (Fr. 1 786.--). Es führt zu weit, Abzüge beim Grundbetragzu machen für eine 14-tägige Ferienabwesenheit, wenn die Vorinstanzkeine Mehrkosten für den Urlaub zu übernehmen hat.3.3 Die Vorinstanz bekräftigt ihr Vorgehen mit folgendem Beispiel: EinKind besucht vier Tage eine Kindertagesstätte. Für diese Zeit wird beimGrundbetrag ein Abzug gemacht, da das Mittagessen in den Hortkosteninbegriffen ist. Dies ist nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen.Die Hortkosten werden unter der Rubrik situationsbedingte Leistungenvoll zulasten des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens berücksichtigtund somit auch die Kosten für das Mittagessen mitbezahlt. Das Kindmuss an vier Tagen nicht zu Hause verköstigt werden, weshalb es sicheher rechtfertigen lässt, vom Grundbedarf die Mahlzeitenkosten abzuziehen,da diese ja mit den Hortkosten, die von der Sozialbehörde vollübernommen werden, abgedeckt sind.(RRB Nr. 1361 vom 15. Dezember <strong>2009</strong>).159

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