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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.4die Klägerin werde die Lizenzerteilung sabotieren, nicht auf eine „freiwillige“Vorauszahlung einlassen wollen und können.Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe, auf die Anzahlungangesprochen, ihr gegenüber ein verspätetes E-Banking eingeräumtund zugesichert, vor dem nächsten Flug in bar zu leisten bzw. eine entsprechendeZahlungsquittung vorzuweisen. Soweit der Beklagte allgemeindie Vereinbarung einer Anzahlungs- bzw. Vorauszahlungspflichtdamit bestreitet, dass die Klägerin ihn gar nicht kontaktiert habe und diepraktische Ausbildung auf Vermittlung der A. erfolgt sei, würde dies bedeuten,dass das unbestrittene entgeltliche Auftragsverhältnis erst mitdem ersten Trainingsflug konkludent zustande kam. Es ist nämlich nichtbehauptet, die A. und die Klägerin hätten einen Vertrag zu Gunsten desBeklagten abgeschlossen. In dieser Situation hätte der Beklagte indesnicht einfach annehmen bzw. der Klägerin entgegenhalten können, dieverlangte Anzahlung sei nicht vereinbart. Die nicht ausdrücklicheBestreitung der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe vor demnächsten Flug Zahlung versprochen, macht damit vielmehr de dictu et inres die Akzeptanz seiner Zahlungspflicht zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich.Diese ist umso mehr anzunehmen, als bei zeitlich beschränkten,kurzen Schulungen Vergütung im Voraus üblich ist.b) Das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien mit der Vorinstanz alsDauerschuldverhältnis im rechtlichen Sinne zu betrachten (vgl. dazuauch CHK-Wullschleger, OR 82 N 18 mit Hinweisen), mag angesichtsder kurzen zeitlichen Verhältnisse nicht auf der Hand liegen. Für dieknappen zeitlichen Verhältnisse war indes der Beklagte verantwortlichund diese waren für ihn voraussehbar. Deshalb kann der Klägerin denAnspruch auf Bezahlung angemessener Teilleistungen nicht abgesprochenwerden. Gerade das mit relativ hohen Flugkosten verbundene Solvenzrisikoder Klägerin rechtfertigt es, die einzelnen Trainingsflüge alsbezahlbare (sukzessive) Teilleistungen zu betrachten, deren Nichtbezahlungdie Klägerin berechtigte, die Schulung zu stoppen, abgesehen davon,dass der Beklagte seine Anzahlungs- bzw. Teilleistungspflichtenakzeptiert hat (vgl. oben lit. a). Dass in der Folge die erfolgreiche Absolvierungdes Proficiency Check am 22. Juli 2007 bei einem vom Beklagtenneu beigezogenen Experten eine weitere praktische Ausbildung imvorgesehenen Rahmen überflüssig machte und sich dadurch die Leistungsverweigerungder Klägerin auf die FTO-Unterschrift beschränkte,änderte an der Fälligkeit der eingeklagten Forderung nichts, sondernunterlief einfach das vom Beklagten mit Nichtwissen bestrittene, nachAnsicht der Klägerin zur Erfüllung des Ausbildungsauftrages erforderlicheLandetraining (nebst Zahlungspflicht). Ob das Auftragsverhältnisunter diesen Umständen überhaupt noch fortbestand, braucht rechtlich15

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