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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 7.1Stiftung profitieren. Deshalb geht das von der Vorinstanz eingeleiteteVorgehen zu weit. Der von der Stiftung für die Pässe erhaltene Betragdarf der Beschwerdeführerin nicht als Einkommen angerechnet werden.Die Zuwendung der Stiftung ist einmalig und zweckgebunden. Sie wirdfür etwas verwendet, das sich die Beschwerdeführerin sonst aus demGrundbedarf nur sehr schwer hätte leisten können. Die Stiftung hätte dieGebühren nicht übernommen, wenn sie gewusst hätte, dass dieser Betragdann von der Vorinstanz angerechnet wird und letztendlich der Vorinstanzund nicht der Beschwerdeführerin zugute kommt. Alsdann warendie Pässe Voraussetzung dafür, dass einerseits der Sohn mit dem Fussballclubzu einem Turnier nach Wien fahren und andererseits die Familiein den Kosovo in die Ferien reisen konnte. Es handelt sich deshalb ummehr oder weniger notwendige Ausgaben in doch nicht unbeträchtlicherHöhe. Kommt hinzu, dass die Gebühren für die Ausweise der Ausländerviel höher sind, als wenn es sich um Schweizer Bürger handelt und dieAusweise eine kürzere Gültigkeitsdauer haben. Anzurechnen sind ZuwendungenDritter vor allem dann, wenn es sich dabei „um unnötigenLuxus“ handelt, den sich eine Person oder Familie mit bescheidenemEinkommen ebenfalls nicht leisten kann. Jedoch wenn es sich um eineeinmalige Leistung Dritter für eine ganz bestimmte Sache handelt, istdiese Zuwendung nicht als Einkommen im Budget zu berücksichtigen.3. Im Weiteren hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in ihrHeimatland zu reisen, um dort Ferien zu verbringen. Die Vorinstanz siehtvor, während dieses Ferienaufenthaltes pro Tag und Person je Fr. 10.--mit der Unterstützungszahlung zu verrechnen. Mit andern Worten wirdvom Grundbedarf je Fr. 10.-- pro Tag und Person während des Ferienaufenthaltesabgezogen. Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen zu schützen ist.3.1 Langfristig unterstützten Personen, die nach Kräften erwerbstätigsind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungenerbringen, sollen Urlaubs- und Erholungsaufenthalte ermöglichtwerden (C.1.6 SKOS-Richtlinien). Das heisst, dass auch unterstütztenPersonen Ferien ermöglicht werden sollen. Die betroffenen Personendürfen zweckgebundene Zuwendungen von Dritten für Ferien verwenden,sie werden nicht als Einnahmen in das Unterstützungsbudget einbezogen.Dabei soll stets berücksichtigt werden, dass die Ausgaben für Ferienin einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben für Ferienbudgetsvon Personen mit geringem Einkommen stehen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe[ZESO], 2/<strong>2009</strong>, S. 20).Die SKOS-Richtlinien machen zur Frage der Feriendauer keine Aussage.So können die Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung bei derBeurteilung eine hilfreiche Grundlage sein. Auch Erwerbslose haben158

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