10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C 7.17. Sozialwesen7.1 Anrechnung von Zuwendungen Dritter- Einmalige Leistungen Dritter für einen ganz bestimmten Verwendungszwecksind in der Regel nicht als Einkommen aufzurechnen (Erw. 2).- Keine Kürzung des Grundbetrages für einen von Verwandten finanziertenFerienaufenthalt von vierzehn Tagen in der ausländischen Heimat(Erw. 3).Aus den Erwägungen:2. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den Betrag, welchendie Beschwerdeführerin von einer Stiftung erhalten hat, um dieKosten für die Passerneuerung für sich und ihre Kinder zu bezahlen, imSozialhilfebudget als Einkommen angerechnet mit der Begründung, dassGebühren für Ausweise durch den Grundbedarf abgedeckt seien. DerBeschwerdeführerin wird daher von der Vorinstanz für einen Monat wenigerwirtschaftliche Hilfe ausgerichtet. Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehenrichtig ist.2.1 Allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähigsind, einen solchen zu führen, steht der Grundbedarf für den Lebensunterhaltzu. Dieser wird in Form einer Pauschale ausgerichtet. Die Pauschaleumfasst Ausgabenpositionen wie z. B. für Nahrungsmittel, Bekleidung,Verkehrsauslagen, Körperpflege. Auch Gebühren für Ausweisesind an sich aus dem Pauschalbetrag zu erbringen. Vorliegend hat dieBeschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kindern neue Pässe erstellenlassen. Da es sich dabei um einen grösseren Ausgabenposten handelteund im Wissen darum, dass die Vorinstanz keinen zusätzlichenBetrag für die Bezahlung der Pässe sprechen wird, ersuchte sie eineStiftung um Übernahme der Passkosten. Sie erhielt den Betrag vonFr. 490.-- für die Bezahlung der Passgebühren.2.2 Es ist bekannt, dass Hilfswerke und Stiftungen nicht jedem Gesuchentsprechen. Die Verantwortlichen solcher Institutionen prüfen dieGesuche sorgfältig und wägen ab. Sie gehen auch davon aus, dass diegesprochenen und ausgerichteten Beträge für den angegebenen Zweckverwendet werden. Rechnet nun die Vorinstanz den von der Stiftungerhaltenen Betrag der Beschwerdeführerin als Einkommen an, so würdedie Vorinstanz bzw. die Gemeinde X. von dieser Zuwendung durch die157

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!