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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 5.1auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nehmen und seinem Alterentsprechend weder überbehütend noch vernachlässigend sein (Häfeli,a.a.O., S. 192). Somit ist die Kindeswohlprüfung mit der Beurteilung derEltern-Kind-Beziehung verknüpft, welche den Vormundschaftsbehördenregelmässig schwer fallen dürfte. Im Ergebnis ist deshalb aufgrund desgemeinsamen Antrags der Eltern, die willens sind, die gemeinsame Verantwortungfür ihr Kind zu übernehmen, das Kindeswohl als gewahrtanzusehen (Schwenzer, a.a.O., Art. 298a N 7).5.2 Die Vorinstanz beanstandet die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführersnicht. Ihm wird auch nicht vorgeworfen, den gemeinsamenSohn zu vernachlässigen bzw. zu überbehüten. Entsprechendes kanndenn auch den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden. Derpersönliche Kontakt und eine gefestigte Beziehung zu seinem Sohn sinddem Beschwerdeführer überaus wichtig. Der Beschwerdeführer pflegtunbestrittenermassen regelmässigen, wenn auch nicht täglichen Kontaktzu seinem Sohn (zirka 1x pro Woche in X.). Dies ist dem Kindeswohlindes nicht abträglich, andernfalls das Kindeswohl beim Besuchsrechtgetrennt lebender bzw. geschiedener Eltern grundsätzlich in Frage gestelltwerden müsste. Zudem stimmen die vereinbarten Regelungen mitden effektiven Lebensverhältnissen überein, sodass auch diesbezüglichdas Kindeswohl gewahrt ist. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwieweitdie getroffenen Regelungen für das gemeinsame Kind zu einer hohenBelastung (bspw. Beeinträchtigung der Stabilität, starke Zerstückelungder Obhut usw.) führen könnten. Es gilt zu berücksichtigen, dass mit derÜbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Eltern vermehrtfähig und bereit sind, allfällige Konflikte gemeinsam und gerade im Hinblickauf das Kindeswohl zu lösen. Es ist schliesslich im Sinne des Kindeswohls,dass sich der Vater seiner Verantwortung bewusst ist und sichan der Erziehung des Kindes beteiligt, um nicht blosser Zahlvater zusein. Infolgedessen soll denn auch das gemeinsame Sorgerecht möglichstgefördert werden (vgl. hierzu BBl <strong>2009</strong> 650 zum Vorentwurf füreine Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches).5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die gemeinsame elterliche Sorge,wie sie die beschwerdeführerische Vereinbarung vom 11. April <strong>2009</strong>regelt, mit dem Kindeswohl vereinbar ist.(RRB Nr. 1360 vom 15. Dezember <strong>2009</strong>).156

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