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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 5.1führerin mehr Zeit für die alltägliche Betreuung des gemeinsamen Sohnesaufzuwenden als der Beschwerdeführer. Trotz seiner intensiven Arbeitstätigkeitpflegt der Beschwerdeführer einen regelmässigen Kontaktzu seinem Sohn (zirka 1x pro Woche in X.). Dies bestätigte die Beschwerdeführeringegenüber der Vorinstanz. Demnach entspricht diequantitativ ungleichmässig geregelte Verteilung der Betreuungsaufgabeeinerseits dem Alter des Kindes und andererseits den effektiven Lebensverhältnissender Beschwerdeführer. Dies rechtfertigt es aber nicht, denBeschwerdeführern die gemeinsame elterliche Sorge zu verweigern.4.2.2 Die Vereinbarung regelt zudem den Unterhalt für die Dauer derHausgemeinschaft sowie bei deren Auflösung. Die Vorinstanz beanstandeteinzig die Höhe der bezifferten Unterhaltsbeiträge und verlangt fürdie Genehmigung der Vereinbarung deren Erhöhung. Sie begründet diesdamit, dass ein weiterer Sohn aus einer früheren Beziehung des Beschwerdeführersnicht bei ihm wohne. Diese Begründung verfängt indesnicht. Denn der Beschwerdeführer wird für seinen zweiten Sohn, soweiter nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt, letztlich Unterhaltszahlungenzu entrichten haben. Somit ist nicht nachvollziehbar,inwiefern dies eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführersund somit der Unterhaltszahlungen an den gemeinsamen Sohn derBeschwerdeführer zur Folge haben sollte. Obgleich sich die finanzielleSituation des Beschwerdeführers nicht aus den vorinstanzlichen Aktenergibt, gilt es zu beachten, dass die umstrittenen Unterhaltsbeiträgezusammen mit dem Sozialdienst X. ausgearbeitet wurden und die Vorinstanzim angefochtenen Beschluss unmissverständlich festhält, dass dieerrechneten Unterhaltsbeiträge einerseits dem Unterhaltsbedarf desKindes und andererseits der Leistungsfähigkeit der Eltern zum heutigenZeitpunkt entsprechen. Demnach liegen keine Gründe vor, die gegen dievereinbarte Unterhaltsregelung sprechen würden.4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die von den Beschwerdeführern am11. April <strong>2009</strong> unterzeichnete Vereinbarung die Kinderbetreuung undden Unterhalt realitätsgerecht und sorgfältig wiedergibt. Die Regelung istklar, durchführbar und nicht offensichtlich unangemessen.5.1 Art. 298a Abs. 1 ZGB verlangt schliesslich, dass die genehmigungsfähigeVereinbarung bezüglich Betreuung und Unterhalt mit demKindeswohl vereinbar ist. Zur Kindeswohlverträglichkeit gehört in ersterLinie, dass beide Eltern über Erziehungsfähigkeit verfügen, so dass ihnendie elterliche Sorge auch allein zugeteilt werden könnte. Ausserdemmüssen die tatsächliche Betreuungsfunktion und Entscheidbefugnisseweitgehend kongruent sein. Die vereinbarte Betreuungsregelung muss155

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