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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 5.14.1 Gemäss Art. 298a Abs. 1 ZGB ist eine genehmigungsfähige Vereinbarungüber die Anteile an der Kinderbetreuung und die Verteilungder Unterhaltskosten erforderlich. In der Regel handelt es sich jedochinsoweit um eine reine Formsache. Denn die Vormundschaftsbehörde isteinerseits nicht in der Lage, die Ernsthaftigkeit einer solchen Vereinbarungzu überprüfen, zum andern steht es den Eltern frei, einer solchenVereinbarung nachzuleben oder nicht. Die Anforderungen an diese Vereinbarungdürfen deshalb nicht zu hoch angesetzt werden (Schwenzer,a.a.O., Art. 298a N 4). Die Vereinbarung hat die praktischen Aspekte derKinderbetreuung klar und realitätsgerecht wiederzugeben. Von zu detailliertenRegelungen der Betreuungsaufteilung ist abzuraten, da es unmöglichist, die sich verändernden Bedürfnisse genau zu antizipieren. Erforderlichist indes, dass aus der Vereinbarung hervorgeht, dass beide ElternVerantwortung und konkrete Betreuungsaufgaben wahrnehmen.Diese müssen indes nicht quantitativ gleichmässig verteilt werden, sondernvielmehr den Bedürfnissen des Kindes und den effektiven Möglichkeitender Eltern, ihren beruflichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,gerecht werden. Hierbei spielen das Alter des Kindes und dieentsprechenden Betreuungsbedürfnisse eine entscheidende Rolle. DieUnterhaltsregelung hat einen bezifferten Betrag zu enthalten (ChristophHäfeli, Gemeinsame elterliche Sorge geschiedener und nicht verheirateterEltern, in: ZVW 1999, S. 191 f.).4.2 Die von den Beschwerdeführern am 11. April <strong>2009</strong> unterzeichneteVereinbarung beinhaltet Regelungen bezüglich der Betreuungsaufteilungund des Unterhalts.4.2.1 Die Beschwerdeführer wollen die Erziehungsverantwortung gemeinsamwahrnehmen. Der gemeinsame Sohn soll mehrheitlich von derBeschwerdeführerin betreut werden. Demgegenüber soll sich der Beschwerdeführerim Rahmen seiner Möglichkeiten an der Betreuung desKindes beteiligen. Hierbei handelt es sich um eine klare und in Zusammenarbeitmit dem Sozialdienst X. ausgearbeitete Regelung der Betreuungsaufgabe,die angemessen ist. Indes gilt es zu prüfen, ob diese Regelungden effektiven Lebensverhältnissen entspricht.Der Sohn der Beschwerdeführer ist mit 22 Monaten noch im Kleinkindalter,sodass bereits aufgrund der biologischen Grundbedürfnisseeine stärkere Abhängigkeit zu seiner Mutter, der Beschwerdeführerin,besteht. Die Beschwerdeführerin geht unbestrittenermassen einem 50%-Arbeitspensum in einem Restaurationsbetrieb in Chur nach, währenddemder Beschwerdeführer zu 100% in der Immobilienbranche in Arosa arbeitstätigist. Die Vorinstanz weist ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführerzwei Firmen in Chur besitzt. Folglich vermag die Beschwerde-154

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