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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 5.12.1 Unabdingbare Voraussetzung für die Übertragung der gemeinsamenelterlichen Sorge ist die in einem gemeinsamen Antrag dokumentierteKooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern. Eine gemeinsameelterliche Sorge kann nicht gegen oder ohne den Willen eines Elternteilsangeordnet werden (Ingeborg Schwenzer, Basler KommentarZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, Art. 298a N 6). Denn nur wenn beide Elterndie gemeinsame elterliche Sorge freiwillig ausüben wollen, kanndiese letztlich sinnvoll realisiert werden.2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gemeinsameVereinbarung am 11. April <strong>2009</strong> unterzeichnet hat. Ob sie dannzumaldie Tragweite der Vereinbarung erfasst hat, braucht nicht beurteilt zuwerden. Denn die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung explizitdarauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährungdes rechtlichen Gehörs vom 17. Juni <strong>2009</strong> eingehend über die Konsequenzender elterlichen Sorge aufgeklärt hat. Seither weiss die Beschwerdeführerinum die Tragweite der gemeinsamen elterlichen Sorge.Dennoch hielt sie an ihrem Antrag fest. Nach Einreichung der Verwaltungsbeschwerdeinformierte der Gemeindeschreiber die Beschwerdeführerinam 17., 21. und 25. August <strong>2009</strong> erneut umfassend über die gemeinsameelterliche Sorge. Die Beschwerdeführerin zog weder ihre Beschwerdenoch ihren Antrag zurück. Ihren Willen zur Übertragung dergemeinsamen elterlichen Sorge bekräftigte die Beschwerdeführerinschliesslich klar und unmissverständlich mit Schreiben vom 1. September<strong>2009</strong>. Dies bestätigt denn auch die Vorinstanz mit ihrer Stellungnahmevom 15. September <strong>2009</strong>. Die vorinstanzliche Behauptung, dieBeschwerdeführerin habe den Antrag nur auf Druck des Beschwerdeführersgestellt, ist weder nachvollziehbar noch belegt. In diesem Zusammenhangist denn auch nicht massgebend, ob die Beschwerdeführerindas Schreiben vom 15. August <strong>2009</strong> persönlich unterschrieben hat. DieVoraussetzung der Kooperationsbereitschaft bzw. des auf freiem Willenberuhenden gemeinsamen Antrages der Beschwerdeführer zur Übertragungder gemeinsamen elterlichen Sorge ist damit erfüllt.3. Das Zusammenleben der Eltern bildet keine Voraussetzung für dieÜbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Einerseits könnte einZusammenleben im Zeitpunkt der Antragstellung vorgetäuscht werden,andererseits wäre eine spätere Kontrolle des Zusammenlebens ohnehinnicht möglich (Schwenzer, a.a.O., Art. 298a N 5, mit Hinweisen). Folglichspielt es für die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorgekeine Rolle, ob die Beschwerdeführer in X. zusammenleben.153

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