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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 5.1genständige Zuständigkeit der Vorinstanz zur Erteilung einer Einleitungsbewilligungzu begründen.3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz mangels einer gesetzlichenGrundlage zur Erteilung der Bewilligung für die Einleitung desMeteorwassers über die bestehende Meteorwasserleitung ins Leewassersachlich nicht zuständig war. Folglich war sie auch nicht befugt, eineBewilligungsgebühr zu erheben. Damit kann dahin gestellt bleiben, obdiese erhobene Bewilligungsgebühr angemessen ist.(RRB Nr. 54 vom 20. Januar <strong>2009</strong>).5. Zivilrecht5.1 Gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern- Voraussetzungen für die Übertragung der gemeinsamen elterlichenSorge auf unverheiratete Eltern (Erw. 1): Unabdingbare Voraussetzungfür die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die in einemgemeinsamen, klaren und unmissverständlichen Antrag zum Ausdruckkommende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern(Erw. 2.1 – 2.2). Nicht erforderlich ist, dass die Eltern zusammenleben(Erw. 3).- Eine Unterhaltsvereinbarung, die klar ist, den tatsächlichen VerhältnissenRechnung trägt und angemessen ist, ist zu genehmigen(Erw. 4.1 – 4.3).- Vereinbarkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Kindeswohl(Erw. 5.1 – 5.3).Aus den Erwägungen:1. Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge(Art. 296 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember1907 [ZGB, SR 210]). Sind die Eltern nicht verheiratet, so stehtdie elterliche Sorge der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Haben dieEltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteilean der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskostenverständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamenAntrag die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbarist (Art. 298a Abs. 1 ZGB).152

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