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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 3.1oder technischer Eingriff im oberwähnten Sinne qualifiziert werden. Entsprechendebauliche Vorkehrungen im Gewässerbereich sind nämlichnicht vorgesehen, da die Einleitung des Meteorwassers über eine bereitsbestehende Leitung erfolgen soll. Insoweit vermag auch § 4 Abs. 1VVzWRG keine Zuständigkeit der Vorinstanz zur Erteilung der Bewilligungfür die Einleitung von Meteorwasser ins Leewasser zu begründen.3.2 Selbst der vorinstanzliche Hinweis auf die vom vormaligen Justizdepartement(neu Sicherheitsdepartement) erteilte Rechtsauskunft vom4. Juni 2004 vermag daran nichts zu ändern. In diesem Schreiben wirdfür eine Bewilligungszuständigkeit des Bezirksrates ausdrücklich auf dasErfordernis direkter bzw. indirekter baulicher Eingriffe im Gewässerbereichhingewiesen. Deshalb kann sich eine Bewilligungszuständigkeit desBezirksrates lediglich auf diese baulichen Massnahmen beziehen, nichtaber auf die Einleitung von Meteorwasser. Wie bereits in Erwägung Ziffer3.1 dargelegt, sind indes keine baulichen Eingriffe im Gewässerbereichdes Leewassers vorgesehen, da das geplante Bauvorhaben einzig an einebereits bestehende, ins Leewasser führende Meteorwasserleitung angeschlossenwerden soll.Schliesslich liegen keine anderweitigen gesetzlichen Grundlagen vor,die der Vorinstanz eine entsprechende Befugnis zusprechen würden.3.3 Art. 7 Abs. 2 GSchG besagt, dass nicht verschmutztes Abwassernach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen ist.Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdischesGewässer eingeleitet werden. Ferner bedürfen Einleitungen, dienicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanungausgewiesen sind, der Bewilligung der kantonalen Behörde. Diesbezüglicherklärt § 17 Abs. 2 lit. e der Kantonalen Verordnung vom 19.April 2000 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer(KVzGSchG, SR<strong>SZ</strong> 712.110) i.V.m. § 4 Abs. 3 lit. j der Vollzugsverordnungvom 3. Juli 2001 zur Kantonalen Verordnung zum Gewässerschutzgesetz(GSchG-VV, SR<strong>SZ</strong> 712.111) das Amt für Umweltschutz alskantonale Gewässerschutzfachstelle für die Bewilligung der Einleitungvon unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer als zuständig,sofern der generelle Entwässerungsplan, welcher vorliegend ohnehinnoch nicht genehmigt ist, dies nicht allgemein zulässt. Vorgängig hat dasAmt für Umweltschutz jedoch einerseits eine Stellungnahme derDienstelle Wasserbau (§ 6 lit. e GSchG-VV) einzuholen und andererseitsden Bezirk als Hoheitsträger in die Entscheidfindung miteinzubeziehen(vgl. § 6 Abs. 1 KVzGSchG). Ein solcher Miteinbezug des Bezirkes in dieEntscheidfindung des Amtes für Umweltschutz vermag indes keine ei-151

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