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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 3.13. Umweltschutz3.1 Einleiten von Meteorwasser in ein Fliessgewässer- Der Bezirksrat ist nicht für die Erteilung einer Bewilligung für das Einleitenvon Meteorwasser über eine bestehende Leitung in ein Fliessgewässerzuständig (Erw. 3).Aus den Erwägungen:2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanzzur Erteilung der Bewilligung für die Einleitung von Meteorwasser insLeewasser und zur Erhebung der entsprechenden Bewilligungsgebühr.Ferner moniert der Beschwerdeführer die Höhe jener Bewilligungsgebührals unangemessen. Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, als Hoheitsträgerinüber die fliessenden Gewässer sei sie für die Erteilung von Bewilligungenfür Bauvorhaben an Fliessgewässern zuständig. Schliesslicherweise sich die erhobene Bewilligungsgebühr gestützt auf interne Richtlinienals verhältnismässig.3. Obschon der Vorinstanz gemäss § 4 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzesvom 11. September 1973 (WRG, SR<strong>SZ</strong> 451.100) die Hoheit überdie fliessenden öffentlichen Gewässer zusteht (vgl. RRB Nr. 864 vom 3.Juli 2001), vermag dies für sich alleine noch keine genügende gesetzlicheGrundlage für die Zuständigkeit zur Erteilung der Bewilligung für dieEinleitung von unverschmutztem Abwasser (Meteorwasser) in ein Fliessgewässer,namentlich ins Leewasser, zu begründen.3.1 Art. 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über denSchutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) und § 4 Abs. 1 der Vollzugsverordnungvom 1. September 1976 zum Wasserrechtsgesetz (VVzWRG,SR<strong>SZ</strong> 451.111) sehen für Fliessgewässer grundsätzlich ein Überdeckungs-und Eindolungsverbot vor. Ausnahmen vom Verbot der Eindolungbzw. Überdeckung von Fliessgewässern sowie andere bauliche Veränderungenoder technische Eingriffe in Bäche und Flüsse bedürfen einerBewilligung des Bezirksrates (§ 4 Abs. 1 VVzWRG; vgl. RRB Nr. 864 vom3. Juli 2001, Erw. 3.1). Obschon sich der geplante Anschluss des Gewerbehausesan die bestehende Meteorwasserleitung infolge zusätzlichanfallender Wassermengen auf die derzeitige Wasserführung des Leewassersauswirken könnte, kann eine allfällige Erhöhung der Wasserkapazitätweder als Eindolung oder Überdeckung noch als bauliche Veränderung150

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