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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.5Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 123 ff.; vgl. RRB Nr. 23 vom13. Januar 2004, Erw. 3.3). Richtlinien haben somit im WesentlichenRichtschnur- und Leitplankencharakter. Es geht dabei insbesonderedarum, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen, bzw. es soll nicht ohnetriftige Gründe von einer einheitlichen Praxis abgewichen werden. SolcheRichtlinien dispensieren indessen die zuständige Behörde nicht davon,in Übereinstimmung mit dem Gesetzesrecht dem Einzelfall Rechnung zutragen (VGE III 2007 111 vom 29. August 2007). Die Richtlinien für dieKernzonen Feusisberg stellen demnach keine zwingenden Mindestanforderungendar. Massgebend für die Anforderungen an die Bebauung inder Kernzone KA ist weiterhin Art. 41 BauR. Mithin würde ein zwingendesAbstellen auf die nicht vom legitimierten Gesetzgeber erlassenenRichtlinien eine Ermessensunterschreitung der Vorinstanz darstellen.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Vertrauensschutzberuft, weil die Richtlinien im Internet publiziert und den interessiertenKreisen wie Bauherren, Architekten, usw. abgegeben wurden, ist ihrentgegenzuhalten, dass in den Richtlinien selbst ausdrücklich steht,dass diese Richtlinien keine neuen Normen oder Bestimmungen bildenwürden, sondern zur Interpretation der bestehenden Vorschriften beitragensollen (Richtlinien, S. 4). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin imVertrauen auf die Geltung der Richtlinien keine für sie nachteilige Dispositiongetroffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 686 ff.), womitauch keine Vertrauensbindung eintreten kann.2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Richtlinien zwar vonden untergeordneten Behörden zu beachten sind bzw. nicht ohne triftigenGrund von den Richtlinien abzuweichen ist, diese jedoch keinezwingenden Mindestanforderungen an das Bauvorhaben darstellen. Es istdeshalb zunächst zu prüfen, ob das Bauvorhaben gegen zwingendesRecht verstösst.(RRB Nr. 429 vom 21. April <strong>2009</strong>).149

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