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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.4len – wie ebenso erwähnt – nach Anhängigmachen eines Scheidungsverfahrensdie Voraussetzungen für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen.(Beschluss vom 14. Juli <strong>2009</strong>, RK1 <strong>2009</strong> 15).2.4 Flugschulung- Vorleistungspflicht einer Flugschule zur sog. FTO-Unterschrift (zwecksZulassung zum Proficiency Check) ohne Anzahlung für die Ausbildung(Erw. 2)?- Abrede und Üblichkeit einer Anzahlung bei kurzen Schulungen(Erw. 2a).- Anspruch auf Teilleistungen im Auftragsverhältnis (Erw. 2b)?- Ersatz der Auslagen als Voraussetzung für eine Auftragsfortsetzung(Erw. 2c).14Aus den Erwägungen:2. Wer bei einem zweiseitigen Vertrage die andere Partei zur Erfüllunganhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllunganbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrageserst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR). Die erstinstanzliche Unterstellungdes Flugschulungsverhältnisses unter das Auftragsrecht ist imBerufungsverfahren ebenso wenig strittig wie die von der Vorinstanz dargelegtenVoraussetzungen zur Anwendung von Art. 82 OR, weshalb daraufnicht zurückzukommen ist. Eine Vorleistungspflicht der Klägerin istaufgrund des Hinweises des Beklagten zu prüfen (BGE 127 III 200E. 3). (…).a) Der Beklagte bestätigt, die nach Abschluss des Simulatortrainingsnach dem 12. Juli 2007 auf Vermittlung der ursprünglich mit der Schulungbeauftragten Firma A. für die praktische Ausbildung einspringendeKlägerin habe nach der Durchführung eines Teils der Schulung per SMSeine Anzahlung von Fr. 5'000.00 gefordert. Er behauptet indes, wedermit der A. noch der Klägerin sei aufgrund der kurzen Ausbildungsdauereine Vorauszahlung vereinbart worden und eine Überweisung in der kurzenZeit bis zum Proficiency Check sei nicht machbar gewesen; vielmehrhabe ihm ein Fluglehrer der Klägerin am 19. Juli 2007 den erfolgreichenAbschluss des „Refresher“ bestätigt. Nachdem die Klägerin die mitSchreiben vom 20. August 2007 geforderte Auskunft und FTO-Unterschrift verweigert hätte, habe er sich auch später in Befürchtung,

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