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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.5explizite Regelung betreffend der Kernzone KA enthält, wobei dieser fastkeine starren Baumasse festlegt. Die Frage der zulässigen Grösse undMassigkeit eines neuen Gebäudes in der Kernzone KA wird somit alleinüber die Einordnung gelöst. So haben sich Bauten und Anlagen bezüglichStellung zum Strassenraum und zu Nachbargebäuden, in Grösse undForm, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Dachform und -eindeckung sowieverwendeten Fassadenmaterialien und der Farbgebung gut in das gewachseneOrtsbild einzuordnen (Art. 41 Abs. 2 BauR). Deshalb kommtdem Gemeinderat betreffend die zulässige Baumasse in der Kernzone KAein erhebliches Ermessen zu. Mit Entscheid Nr. 709 vom 30. Mai 2006stellte der Regierungsrat indessen fest, dass der Dorfkern von Feusisbergund mithin auch die Kernzone KA eine sehr unterschiedliche Bebauungaufweist, aus der sich hinsichtlich der Einordnung von Neubauten keinklar definierter Massstab ableiten lässt. Ausserdem gingen beim GemeinderatFeusisberg offenbar zwei Baueingaben ein, welche Neubautenin der Kernzone KA vorsahen, die volumenmässig weit über den „normalen“Bauvolumen von Bauten in dieser Zone lagen. Die Hochbaukommissionder Gemeinde Feusisberg sah sich deshalb veranlasst, Richtlinienfür Neubauten in den Kernzonen KA und KB ausarbeiten zu lassen (vgl.Richtlinien für die Kernzonen Feusisberg vom 18. Oktober 2006, nachfolgend:Richtlinien). Mit Beschluss Nr. 20 vom 18. Oktober 2006 genehmigtedie Vorinstanz die ausgearbeiteten Richtlinien, erklärte sie als„weit gehend“ verbindlich sowie bei der Ausarbeitung von Baugesuchenin den Kernzonen KA und KB als anwendbar und setzte sie per sofort inKraft.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet hauptsächlich, dass die Vorinstanzvon den von ihr selbst erlassenen Richtlinien in mehrfacher Hinsichtabgewichen sei und ein Bauprojekt bewilligt habe, das bezüglichder sichtbaren Geschosse, der Terrainveränderung (bzw. Aufschüttung),der Gebäudetiefe und -länge sowie der Gesamtnutzfläche in erheblicherWeise von den Richtlinien abweiche.2.3 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist zunächstdavon auszugehen, dass sich die Bebauung in der Kernzone KA und KBin der Gemeinde Feusisberg grundsätzlich an diesen Richtlinien zu orientierenhat. Solche Richtlinien weisen Ähnlichkeiten mit Verwaltungsverordnungenauf. Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen,die sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Behördenbzw. Behörden des gleichen Gemeinwesens richten. Die Hauptfunktionder Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche,gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen.Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender Ansicht keine148

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