10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C 2.5Grundstück eine privatwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und die Betriebsverhältnissefrei zu gestalten.4.4 Der Ansicht der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Ein Take-Away-Betrieb mit hoher Kundenfrequenz, der bis um 24.00 Uhr (bzw.am Freitag und Samstag bis 02.00 Uhr) geöffnet haben soll, ist in derWohnzone, in welcher nur nicht störende Betriebe zugelassen sind, nichtzonenkonform. Zusätzlich verschärft wird die Situation durch die Gartenterrasse,selbst wenn geplant ist, diese jeweils um 22.00 Uhr (bzw. amFreitag und Samstag um 23.00 Uhr) zu schliessen. Insbesondere beieinem Take-Away-Betrieb, bei welchem sich die Gäste regelmässig auchum das Lokal herum aufhalten, um das Gekaufte zu verspeisen, wäre esohnehin schwierig, diese pünktlich zum Verlassen der Gartenterrasseanzuhalten. Mithin ist es angebracht, das Ruhebedürfnis der Quartierbewohnerhöher zu gewichten, als ein Betriebskonzept, wie es vom Beschwerdeführervorgelegt wird. Der Beschwerdeführer bestreitet sodannweder die geplanten Öffnungszeiten noch die abendliche Kundenfrequenz,welche nicht bloss aus dem Quartier stammen würde. Art. 81BauR (früher Art. 84 BauR) sagt schliesslich nichts über den Störungsgradder (nicht abschliessend) aufgezählten Gewerbe aus, sondern lieferteinzig eine allgemeine Definition des Begriffs „Gewerbeanteil“. In derWohnzone ist indessen nur ein Teil davon, nämlich bloss „nicht störendeGewerbe“, zugelassen.(RRB Nr. 509 vom 12. Mai <strong>2009</strong>).2.5 Richtlinien für die Kernzonen- Die vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien für die Kernzonen habenRichtlinien- oder Leitplankencharakter. Sie sollen eine nachvollziehbareund rechtsgleiche Handhabung des Bauregelements sicherstellen.Soll besonderen Verhältnissen Rechnung getragen werden, so kannund muss von den Richtlinien abgewichen werden (Erw. 2.1 – 2.5).Aus den Erwägungen:2.1 Das geplante Bauprojekt befindet sich in der Kernzone KA derGemeinde Feusisberg. Die Kernzone KA bezweckt die Erhaltung undrücksichtsvolle Erneuerung der heutigen Baustruktur und -substanz derOrtskerne Schindellegi und Feusisberg (Art. 41 Abs. 1 des Baureglementsder Gemeinde Feusisberg vom 25. September 2005 [BauR]). ImBaureglement Feusisberg findet sich einzig Art. 41 BauR, welcher eine147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!