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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.4„ein intaktes und wohnliches Quartierleben gewährleistet“. Vielmehr seidas Betriebskonzept darauf angelegt, zu später Nachtstunde noch auswärtigeKundschaft zu bedienen, während andere Betriebe bereits geschlossenseien. Die mit dem Fahrzeug anreisende, quartierfremdeKundschaft verursache während der Nacht einen Anstieg des Lärmpegels,was in Wohnquartieren im Sinne von Nachtruhestörungen zu Weckreaktionenführen könne. Bei einer Anpassung der Öffnungszeiten desTake-Away-Restaurants an einen Tagesbetrieb (bis 20 Uhr) seien dieImmissionen eher zu tolerieren. Gemäss Schreiben vom 5. Februar 2008sei der Beschwerdeführer aber weder in der Lage noch bereit, die Öffnungszeiteneinzuschränken. Das Bauvorhaben, welches die Anforderungenan einen nicht störenden Gewerbebetrieb in der Wohnzone nichterfülle, könne deshalb infolge fehlender Zonenkonformität nicht bewilligtwerden.4.2 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonaleRecht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihnganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabeieine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 115 Ia 42). DemGemeinderat als kommunale Baubewilligungsbehörde kommt bei derAusgestaltung und damit auch bei der Auslegung und Anwendung kommunalerBau- und Zonenvorschriften ein Autonomiebereich zu (§§ 18und 21 PBG; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1983, Nr. 2), den der Regierungsrat zu respektierenhat (vgl. § 46 Abs. 2 VRP). Ist deshalb die Auslegung einer Zonenvorschriftdurch den Gemeinderat sachlich vertretbar, hat sich der RegierungsratZurückhaltung aufzuerlegen, auch wenn sich eine andere Anwendungspraxisebenso rechtfertigen würde (vgl. VGE 586/95 vom20. Juli 1995, Erw. 3; RRB Nr. 304 vom 8. März 2005).4.3 Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz gehe von einemunzutreffenden, willkürlich festgestellten Sachverhalt aus. Auf der einenSeite definiere Art. 84 BauR, was unter dem Gewerbeanteil zu verstehensei, welcher auch in den Wohnzonen zulässig sei. Danach seien auchGaststätten zugelassen. Auf der anderen Seite lägen in Küssnacht diverseweitere Restaurationsbetriebe in Gebieten, die der EmpfindlichkeitsstufeII zugeordnet (Restaurant Drei Könige, Restaurant Küssnachterhof)oder ausserhalb der Bauzone seien (Restaurant Alpenhof). Ausserdemgrenze das Baugrundstück im Osten an die WG3-Zone und unweit davonsei die Gewerbezone Boden. Diese beiden unmittelbar angrenzendenZonen würden über dieselbe Strasse, die Bodenstrasse, erschlossen. DieVerweigerung der Baubewilligung durch die Vorinstanz verletze seineEigentumsgarantie und seine Wirtschaftsfreiheit. Sie stelle einen verfassungsrechtlichunzulässigen Eingriff in die freie Wahl dar, auf seinem146

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