10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C 2.4ten sollen mit der Wohnnutzung in einem direkten Zusammenhang stehen,d.h. vorweg die privaten Bedürfnisse der Bewohner befriedigen.Umgekehrt soll die Anziehung von Verkehr aus anderen Gebieten vermiedenwerden. Damit wird einerseits eine zurückhaltende Belebung derQuartiere ermöglicht, andererseits werden für häufige Verrichtungenweite Wege der Bewohner vermieden (vgl. Baudepartement SG, JuristischeMitteilungen 2000/5). Ein Gastgewerbebetrieb ist in der Wohnzonesomit nicht grundsätzlich ausgeschlossen (bzw. in eingeschränktem Umfangsogar erwünscht, da das heute vorherrschende Planungsverständnisauf eine gewisse Durchmischung der Funktionen gerichtet ist), seinebetrieblichen Bedürfnisse haben sich jedoch den Anliegen der Bewohnerunterzuordnen. Namentlich dürfen die betrieblichen Bedürfnisse dieRuhebedürfnisse der umliegenden Wohnnutzung nicht beeinträchtigen.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Baubewilligung aufgrund deseingereichten Betriebskonzepts vom 15. Juni 2007 verweigert. Diesessieht zirka 16 bis 26 Sitzplätze mit Öffnungszeiten von Sonntag bisDonnerstag von 11.00 bis 24.00 Uhr und Freitag und Samstag bis02.00 Uhr vor, wobei die Aussensitzplätze von Sonntag bis Donnerstagbis 22.00 Uhr und am Freitag und Samstag bis 23.00 Uhr genutzt werdensollen. Aufgrund dieser Betriebszeiten ist nach Ansicht der Vorinstanzmit Immissionen zu rechnen, die darüber hinausgehen, was normalerweisemit dem Wohnen verbunden sei. Dabei gehe es sowohl um diePrimärimmissionen (z.B. Küchenlärm) als auch um die Sekundärimmissionen(z.B. Parkplatzsuchverkehr, Lärm beim Verlassen oder Einsteigenin Fahrzeuge, Zuschlagen von Fahrzeugtüren, Motorengeräusche,menschliche Stimmen vor dem Lokal usw.). Diese Geräusche würdenbesonders ins Gewicht fallen, wenn sie vorwiegend nachts auftreten, d.h.zu einer Zeit, in der das Ruhebedürfnis der Anwohner besonders grosssei. Die Vorinstanz untermauert ihre Aussagen mit den Erfahrungen desbisherigen Rigi-Imbiss im Unterdorf. Bei diesem seien gemäss Angabendes Beschwerdeführers tagsüber praktisch keine, und erst spätabendsund in der Nacht hohe Kundenfrequenzen zu verzeichnen gewesen. Dadieses Betriebskonzept auch am neuen Standort am Chrüzmattliring 15weitergeführt werden solle und das Restaurant vollständig von der Wohnzoneumgeben sei (W2B und W3), seien regelmässige Konfliktsituationenpraktisch vorprogrammiert. Anders würde die Situation beurteilt, wennder Standort in der Kernzone, der Zentrumszone, einer gemischten Zoneoder einer reinen Gewerbezone liegen würde, da dort auch mässig störendeBetriebe zugelassen seien. Ein Grossteil des Zentrums von Küssnachtsei diesen Zonen zugeteilt, weshalb die entsprechenden Gastwirtschaftsbetriebezonenkonform seien. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführerswerde mit dem Take-Away-Restaurant eben gerade nicht145

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!