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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.43.2 Voraussetzung einer Baubewilligung ist unter anderem, dass dieBauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone, in welcher sie sichbefinden, entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22.Juni 1979 über die Raumplanung [RPG, SR 700]). Gemäss § 21 Abs. 1des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SR<strong>SZ</strong>400.100) enthält das Baureglement Bestimmungen, die den Zonenplannäher umschreiben. Es muss u.a. mindestens Vorschriften über die Bauweise,die Nutzungsart und das Ausmass der Nutzung in den einzelnenZonen enthalten (§ 21 Abs. 2 lit. a PBG). Das umstrittene Umbauvorhabendes Beschwerdeführers befindet sich in der Wohnzone mit mittlererAusnützung (W2B). Die W2B-Zone ist für Wohnbauten mit maximal zweiVollgeschossen bestimmt, wobei ein Anteil von nicht störenden Gewerbebetriebenbis höchstens 30 % zugelassen wird (Art. 74 des Baureglementsdes Bezirks Küssnacht vom 1. November 2006 [BauR]). Im Gegensatzzur Kernzone, der Zentrumszone sowie den Wohn- und Gewerbezonen,in welchen auch mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl.Art. 54, 69, 79 und 80 BauR), sind in den Wohnzonen somit nur nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen (vgl. Art. 72 bis 76 BauR). SämtlicheWohnzonen sind denn auch aufgrund der Lärmschutz-Verordnungvom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) der Empfindlichkeitsstufe IIzugeordnet (vgl. Zonenplan Siedlung Küssnacht [genehmigt mit RRB Nr.1698 vom 16. Dezember 2003]).3.3 Bei der Frage, ob ein „nicht störender Betrieb“ im Sinne vonArt. 74 BauR vorliegt, ist nicht entscheidend, ob im konkreten Fall tatsächlichImmissionen verursacht werden oder nicht; es ist vielmehr aufdurchschnittliche, objektivierte Bedingungen abzustellen, d.h. es genügt,wenn mit einer bestimmten Nutzung typischerweise Störungen verbundensind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnenverbunden ist. In einem solchen Fall kann ein Baugesuch alleingestützt auf diese Begründung abgewiesen werden, ohne dass gestütztauf Art. 44 Abs. 3 LSV Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall festgelegtwerden und ein Bauvorhaben aufgrund etwa der im Anhang 6 zur Lärmschutz-Verordnungfestgesetzten Belastungsgrenzwert beurteilt wird (vgl.BGE 114 Ib 214 E. 5; AGVE 1990, Erw. 2d). Das bedeutet, dass diekonkreten Lärmimmissionen des Bauvorhabens nach den bundesrechtlichenLärmvorschriften erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sind, soferndas Vorhaben grundsätzlich als zonenkonform zu betrachten ist.3.4 Beim projektierten Take-Away-Restaurant des Beschwerdeführershandelt es sich um einen Gastgewerbebetrieb. Diese haben grundsätzlicheinen positiven funktionalen Zusammenhang mit dem Wohnen. In denWohnzonen hat die Wohnnutzung indessen Vorrang. Andere Nutzungsar-144

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