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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.4denfläche, welche sich über die gesamte Gebäudelänge (26.04 m) erstreckt.Der geplante Erker überschreitet demzufolge mit 6.40 m daszulässige Drittel der Fassade (gemäss Art. 44 Abs. 3 BauR) nicht. Alsabstandsprivilegierte Vorbaute ist er folglich bewilligungsfähig. Er wirktdenn auch nicht unverhältnismässig gross und störend. ÜbermässigeAuswirkungen auf die Nachbarliegenschaft der Beschwerdegegner sindbei objektiver Betrachtungsweise ebenfalls nicht auszumachen. Diesehaben denn auch den Erker als solchen akzeptiert, indem sie selbst keineBeschwerde erhoben haben.2.3.5 Es ist dem Regierungsrat bewusst, dass es sich vorliegend umdie Auslegung einer kommunalen Bauvorschrift handelt, bei der er sichjeweils eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, sofern die vorinstanzlicheMeinung sachlich vertretbar ist. Vorliegend hat die Vorinstanz jedochSinn und Zweck der Abstandsprivilegierung verkannt, indem sie nichtallein auf das äussere Erscheinungsbildung abgestellt hat. Fälschlicherweisehat sie die geringe Abwinklung des Baukörpers und die teilweisefunktionelle Trennung der Gebäudeteile, die sich in erster Linie auf dasGebäudeinnere beschränkt, im zur Diskussion stehenden Sachzusammenhangüberbewertet. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen undDispositiv-Ziff. 2.8 der Baubewilligung vom 3. Juni <strong>2009</strong> aufzuheben.Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 5 (Kostenspruch) sind von der Vorinstanz entsprechendanzupassen.(RRB Nr. 1169 vom 3. November <strong>2009</strong>).2.4 Zonenkonformität eines Take-Away-Restaurants in der Wohnzone- Ein Gastwirtschaftsbetrieb ist in einem Wohnquartier nicht ausgeschlossen.Betriebszeiten und -abläufe sind jedoch auf die Bedürfnisseder Anwohnerinnen und Anwohner abzustimmen (Erw. 3.1 – 3.4).- Ein Take-Away-Betrieb mit hoher Kundenfrequenz mit Öffnungszeitenbis 24.00 Uhr und am Freitag und Samstag bis 02.00 ist in einerWohnzone, in der nur nicht störende Betriebe zugelassen sind, nichtzonenkonform (Erw. 4.1 – 4.4).Aus den Erwägungen:3.1 (Verhältnis der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu kantonalenoder kommunalen immissionsbeschränkenden Nutzungsvorschriften;vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2002, C. 2.5, Erw. 4 mit weiteren Hinweisen).143

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