C 2.3In diesem Fall profitiert der zur Diskussion stehende Erker von der gesetzlichenAbstandsmessweise und darf 1.50 m in den Abstandsbereichhineinragen (§ 59 Abs. 2 PBG, Art. 44 Abs. 3 BauR).2.2.2 Sinn und Zweck dieser Abstandsprivilegierung ist es, die negativengestalterischen Auswirkungen (Verzicht auf Vordächer, keine oder zukleine Balkone, usw.) der früheren Messweise (äusserster Gebäudeteil alsMesspunkt des Grenzabstandes) zu eliminieren. Der Gesetzgeber mutetdeshalb den Nachbarn geringfügige Unterschreitungen des Grenzabstandesdurch vorspringende Gebäudeteile zu, die in der Regel keine wahrnehmbarenzusätzlichen Auswirkungen bezüglich Licht, Aussicht, usw.auf die Nachbargrundstücke haben, auf der andern Seite aber der Bauästhetikhäufig förderlich sind. Die (teilweise) Ausnahme vorspringenderGebäudeteile von den Abstandsvorschriften ist hingegen dann nicht mehrgerechtfertigt, wenn diese so gestaltet sind, dass man kaum mehr erkennt,dass es sich um vorspringende Gebäudeteile handelt. Ein Unterschreitender Abstände kommt überdies nicht in Frage, wenn Vorbautenein Ausmass annehmen, dass nicht mehr von keinerlei zusätzlichen Einwirkungenauf das Nachbargrundstück gesprochen werden kann (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong>1998, Nr. 7; VGE III 2007 173 vom 24. Januar 2008, Erw. 4.6.1). Obvorspringende Gebäudeteile somit abstandsrelevant sind, hängt im Wesentlichenvon ihrer optischen Erscheinung, insbesondere ihren Dimensionenund der Relation zur Gebäudefront ab und muss im konkretenEinzelfall beurteilt werden. Je dominanter solche Vorbauten in Erscheinungtreten, umso weniger können sie dem Abstandsprivileg des § 59Abs. 2 PBG unterliegen (RRB Nr. 578 vom 27. Mai 2008, Erw. 3.2).Der kommunale Gesetzgeber hat die zulässige visuelle Wirkung von Vorbautenim Abstandsbereich konkretisiert und auf einen Drittel der Fassadenlängebeschränkt (Art. 44 Abs. 3 BauR; die vom kantonalen Rechtverbindlich vorgeschriebene Messweise wird dadurch nicht tangiert, vgl.§ 52 PBG und § 31 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember1997 zum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG, SR<strong>SZ</strong> 400.111]).2.3.1 Es stellt sich somit die Frage, ob die zur Diskussion stehendeOstseite des geplanten Mehrfamilienhauses für die Anwendung der Drittelsregelnach Art. 44 Abs. 3 BauR eine einheitliche Fassadenflächedarstellt, oder ob sie aus zwei separaten Fassaden besteht. Da im erstenFall Fassadenlänge und Gebäudelänge identisch sind, würde der geplanteErker die Drittelsregel offensichtlich einhalten. Die Antwort aufdiese Frage ist primär aus Sinn und Zweck der Bestimmung zu ergründen(AGVE 1997, S. 335 ff.). Wie vorstehend erwähnt (Erw. 2.2.2) hatdie Drittelsregel eine vorwiegend ästhetische Bedeutung. Aus diesemGrund muss das äussere, optisch wahrnehmbare Erscheinungsbild einer141
C 2.3Gebäudefront für den Entscheid, in welcher Relation eine Fassaden-Vorbaute steht, ausschlaggebend sein. Die funktionelle Einteilung einesGebäudekomplexes, die hauptsächlich das Gebäudeinnere betrifft, ist indiesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung.2.3.2 In diesem Sinne präsentiert sich das geplante Bauvorhaben derBeschwerdeführer (vgl. hiezu die Baupläne …) auf der Ostseite von aussenbetrachtet als einheitliche Baute, auch wenn deren nördlicher Gebäudekörperleicht abgedreht ist. Von zwei eigenständigen Gebäudeteilenkann deshalb nicht gesprochen werden. Auch eine Staffelung von selbstständigenBaukörpern liegt nicht vor. Dies zeigt sich allein schon aufgrunddes äussern Gesamtbildes, das die östliche Gebäudeseite abgibt.Eine optische Trennung ist hier nicht erkennbar. Die lediglich geringfügigeAbdrehung des nördlichen, mit einem Schrägdach versehenen Gebäudekubussowie der schmale Einschnitt in der Ostfassade beim Treppenhausändern an der optischen Wahrnehmung der Fassade als einheitlichesGanzes nichts. Der Einschnitt beim Treppenhaus unterteilt dieFassade nicht, denn diese ist dort auf den untern beiden Geschossenbedingt durch Sitzplatz und Balkon ebenfalls zurückversetzt. Im Weiternverlängern der Balkon im Obergeschoss und der Erker im Dachgeschoss,die parallel zur nicht abgewinkelten Fassade des südlichen Gebäudeteilesverlaufen, optisch diesen Fassadenbereich, sodass sich die Vorbauten(Balkon, Erker) nicht eindeutig einem Fassadenteil zuordnen lassen. Dernördliche Fassadenteil, der eine Aussenwand ohne irgendwelche Öffnungendarstellt, hebt sich eher vom Rest der Fassade, und damit auch vomzur Diskussion stehenden Erker, ab. Eine Zweiteilung der östlichen Gebäudeseiteist deshalb für den aussenstehenden Betrachter nicht klarablesbar. Vielmehr steht optisch das Bild einer ganzheitlichen Fassadeim Vordergrund.2.3.3 Überhaupt präsentiert sich der ganze Gebäudekomplex nichteindeutig als zweiteiliger Kubus mit zwei eigenständigen Baukörpern.Zwar trennt im Innern das Treppenhaus die beiden Gebäudeteile im ErdundObergeschoss. Das Dachgeschoss hingegen erstreckt sich über beideTeile, was optisch von aussen, insbesondere auch auf der hier massgebendenOstseite, sichtbar ist. Auf der Westseite ist ebenfalls ersichtlich,dass nicht von zwei selbstständigen Baukörpern gesprochen werdenkann. Trotz unterschiedlicher Architektur ist auch hier keine optischeTrennung zweier Baukörper erkennbar, wie dies z.B. bei Reihen- oderTerrassenhäusern der Fall ist.2.3.4 Die hier interessierende Ostseite des geplanten Mehrfamilienhausespräsentiert sich deshalb optisch als zusammenhängende Fassa-142
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