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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.3Gebäudefront für den Entscheid, in welcher Relation eine Fassaden-Vorbaute steht, ausschlaggebend sein. Die funktionelle Einteilung einesGebäudekomplexes, die hauptsächlich das Gebäudeinnere betrifft, ist indiesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung.2.3.2 In diesem Sinne präsentiert sich das geplante Bauvorhaben derBeschwerdeführer (vgl. hiezu die Baupläne …) auf der Ostseite von aussenbetrachtet als einheitliche Baute, auch wenn deren nördlicher Gebäudekörperleicht abgedreht ist. Von zwei eigenständigen Gebäudeteilenkann deshalb nicht gesprochen werden. Auch eine Staffelung von selbstständigenBaukörpern liegt nicht vor. Dies zeigt sich allein schon aufgrunddes äussern Gesamtbildes, das die östliche Gebäudeseite abgibt.Eine optische Trennung ist hier nicht erkennbar. Die lediglich geringfügigeAbdrehung des nördlichen, mit einem Schrägdach versehenen Gebäudekubussowie der schmale Einschnitt in der Ostfassade beim Treppenhausändern an der optischen Wahrnehmung der Fassade als einheitlichesGanzes nichts. Der Einschnitt beim Treppenhaus unterteilt dieFassade nicht, denn diese ist dort auf den untern beiden Geschossenbedingt durch Sitzplatz und Balkon ebenfalls zurückversetzt. Im Weiternverlängern der Balkon im Obergeschoss und der Erker im Dachgeschoss,die parallel zur nicht abgewinkelten Fassade des südlichen Gebäudeteilesverlaufen, optisch diesen Fassadenbereich, sodass sich die Vorbauten(Balkon, Erker) nicht eindeutig einem Fassadenteil zuordnen lassen. Dernördliche Fassadenteil, der eine Aussenwand ohne irgendwelche Öffnungendarstellt, hebt sich eher vom Rest der Fassade, und damit auch vomzur Diskussion stehenden Erker, ab. Eine Zweiteilung der östlichen Gebäudeseiteist deshalb für den aussenstehenden Betrachter nicht klarablesbar. Vielmehr steht optisch das Bild einer ganzheitlichen Fassadeim Vordergrund.2.3.3 Überhaupt präsentiert sich der ganze Gebäudekomplex nichteindeutig als zweiteiliger Kubus mit zwei eigenständigen Baukörpern.Zwar trennt im Innern das Treppenhaus die beiden Gebäudeteile im ErdundObergeschoss. Das Dachgeschoss hingegen erstreckt sich über beideTeile, was optisch von aussen, insbesondere auch auf der hier massgebendenOstseite, sichtbar ist. Auf der Westseite ist ebenfalls ersichtlich,dass nicht von zwei selbstständigen Baukörpern gesprochen werdenkann. Trotz unterschiedlicher Architektur ist auch hier keine optischeTrennung zweier Baukörper erkennbar, wie dies z.B. bei Reihen- oderTerrassenhäusern der Fall ist.2.3.4 Die hier interessierende Ostseite des geplanten Mehrfamilienhausespräsentiert sich deshalb optisch als zusammenhängende Fassa-142

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