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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.3In diesem Fall profitiert der zur Diskussion stehende Erker von der gesetzlichenAbstandsmessweise und darf 1.50 m in den Abstandsbereichhineinragen (§ 59 Abs. 2 PBG, Art. 44 Abs. 3 BauR).2.2.2 Sinn und Zweck dieser Abstandsprivilegierung ist es, die negativengestalterischen Auswirkungen (Verzicht auf Vordächer, keine oder zukleine Balkone, usw.) der früheren Messweise (äusserster Gebäudeteil alsMesspunkt des Grenzabstandes) zu eliminieren. Der Gesetzgeber mutetdeshalb den Nachbarn geringfügige Unterschreitungen des Grenzabstandesdurch vorspringende Gebäudeteile zu, die in der Regel keine wahrnehmbarenzusätzlichen Auswirkungen bezüglich Licht, Aussicht, usw.auf die Nachbargrundstücke haben, auf der andern Seite aber der Bauästhetikhäufig förderlich sind. Die (teilweise) Ausnahme vorspringenderGebäudeteile von den Abstandsvorschriften ist hingegen dann nicht mehrgerechtfertigt, wenn diese so gestaltet sind, dass man kaum mehr erkennt,dass es sich um vorspringende Gebäudeteile handelt. Ein Unterschreitender Abstände kommt überdies nicht in Frage, wenn Vorbautenein Ausmass annehmen, dass nicht mehr von keinerlei zusätzlichen Einwirkungenauf das Nachbargrundstück gesprochen werden kann (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong>1998, Nr. 7; VGE III 2007 173 vom 24. Januar 2008, Erw. 4.6.1). Obvorspringende Gebäudeteile somit abstandsrelevant sind, hängt im Wesentlichenvon ihrer optischen Erscheinung, insbesondere ihren Dimensionenund der Relation zur Gebäudefront ab und muss im konkretenEinzelfall beurteilt werden. Je dominanter solche Vorbauten in Erscheinungtreten, umso weniger können sie dem Abstandsprivileg des § 59Abs. 2 PBG unterliegen (RRB Nr. 578 vom 27. Mai 2008, Erw. 3.2).Der kommunale Gesetzgeber hat die zulässige visuelle Wirkung von Vorbautenim Abstandsbereich konkretisiert und auf einen Drittel der Fassadenlängebeschränkt (Art. 44 Abs. 3 BauR; die vom kantonalen Rechtverbindlich vorgeschriebene Messweise wird dadurch nicht tangiert, vgl.§ 52 PBG und § 31 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember1997 zum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG, SR<strong>SZ</strong> 400.111]).2.3.1 Es stellt sich somit die Frage, ob die zur Diskussion stehendeOstseite des geplanten Mehrfamilienhauses für die Anwendung der Drittelsregelnach Art. 44 Abs. 3 BauR eine einheitliche Fassadenflächedarstellt, oder ob sie aus zwei separaten Fassaden besteht. Da im erstenFall Fassadenlänge und Gebäudelänge identisch sind, würde der geplanteErker die Drittelsregel offensichtlich einhalten. Die Antwort aufdiese Frage ist primär aus Sinn und Zweck der Bestimmung zu ergründen(AGVE 1997, S. 335 ff.). Wie vorstehend erwähnt (Erw. 2.2.2) hatdie Drittelsregel eine vorwiegend ästhetische Bedeutung. Aus diesemGrund muss das äussere, optisch wahrnehmbare Erscheinungsbild einer141

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