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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.3eine einheitliche Gebäudefront vorliegt, ist nach dem äusserlich wahrnehmbarenErscheinungsbild zu beurteilen. Die funktionelle Einteilungeines Gebäudes im Innern ist für die Beurteilung einer einheitlichenErscheinung von untergeordneter Bedeutung (Erw. 2).Aus den Erwägungen:2.1.1 Angefochten ist lediglich die Auflage Dispositiv-Ziff. 2.8 derBaubewilligung vom 3. Juni <strong>2009</strong>, wonach der geplante Erker auf derOstfassade im Dachgeschoss von 6.40 m Breite auf maximal 4.50 mreduziert werden muss. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf Art. 44Abs. 3 des Baureglementes des Bezirks Einsiedeln (BauR; vgl. auch § 59Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [PBG, SR<strong>SZ</strong>400.100]), der bestimmt, dass Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Treppen,Erker, Balkone usw., den vorgeschriebenen Grenzabstand umhöchstens 1.50 m unterschreiten dürfen, sofern sie, mit Ausnahme derDachvorsprünge und Balkone, einen Drittel der Fassadenlänge nichtüberschreiten. Massgebend sei die Fassaden- und nicht die Gebäudelänge,von der die Beschwerdeführer fälschlicherweise ausgingen (Art. 57Abs. 1 BauR). Das Bauvorhaben der Beschwerdeführer gliedere sich inseiner kubischen Erscheinung in zwei Hauptkörper, die auch im Gebäudeinnerndurch das Treppenhaus funktionell getrennt seien. Die abgewinkeltenAussenlinien der geplanten Baute (Aussenkante des Mauerwerks)würden abgesetzte bzw. gegliederte Fassaden ergeben. Nach Auffassungder Vorinstanz besteht das Bauvorhaben demnach aus zweiHauptkörpern mit je einer Fassade auf der Ostseite. Für die Bemessungdes Erkers sei lediglich die Fassadenbreite des betroffenen Gebäudeteilsmassgebend (13.52 m).2.1.2 Die Beschwerdeführer bestreiten die Rechtmässigkeit der angefochtenenBaubewilligungsauflage. Der geplante Erker halte mit einerBreite von 6.40 m die Drittelsregel ein. Auszugehen sei dabei von dergesamten Ostfassadenlänge, die mit der Gebäudelänge identisch sei(26.04 m). Auch aus der Sicht des Nachbargrundstückes sei diese Betrachtungsweisegerechtfertigt, da die Auskragung des Dachgeschossesmit einem Erker für die Nachbarn keinerlei zusätzliche Auswirkungenhabe. Auch könne hier nicht von einer gestaffelten Bauweise gesprochenwerden.2.2.1 Unbestritten ist, dass der Grenzabstand gegenüber der Nachbarliegenschaftder Beschwerdegegner (KTN 2830) nicht unterschrittenwird, wenn die Drittelsregel gemäss Art. 44 Abs. 3 BauR eingehalten ist.140

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