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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.3negativ beeinflusst wird. Durch die von der Beschwerdegegnerin geplanteGestaltung der auskragenden Bauteile dürfte die gewünschte Einheit vonPfarrkirche, Pfarrhaus und Pfarreiheim jedenfalls von der Alten Gasseaus gesehen klar untergraben werden.7.4.3 Die Besichtigung vor Ort am 25. Juni <strong>2009</strong> hat zwar ergeben,dass der Tobelbach und die angrenzende Strasse eine Trennung zwischender Häuserreihe entlang der Alten Gasse (Kernzone) und dembaulichen Ensemble von Pfarrkirche, Pfarrhaus und Verenasaal (öffentlicheZone) herstellen. Diese Tatsache ist auch aus dem von der Beschwerdegegnerineingereichten Volumenmodell im Massstab 1:200ersichtlich. Es ist denn auch nichts dagegen einzuwenden, wenn eineneuzeitliche Saalbaute am vorgesehenen Standort einen gewissen Kontrastzu den umliegenden Gebäuden bildet. Dennoch ist der Regierungsratder Auffassung, dass die umstrittene Fassadengestaltung das ansonstenklar lesbare Konzept der Alten Gasse zu unterlaufen droht. Sämtlicheim relevanten Bereich vorhandenen (alten und neuen) Mehrfamilienhäuser(inklusive die beiden KIGBO-Objekte der Beschwerdeführer 1) weisenhinsichtlich Farbe und Material eine ähnliche Gestaltung auf, woraussich für Neubauvorhaben ein klar definierter Massstab ableiten lässt. Dasvon der Beschwerdegegnerin geplante Pfarreiheim übernimmt die bestehendenVerhältnisse jedoch in keiner Weise. So befindet sich in der näherenUmgebung des geplanten Bauprojektes kein einziges Haus miteinem ähnlichen hellbeigen Farbton. Zu beanstanden ist sodann dieprojektierte Fassadenverkleidung aus gewelltem Fiberglas, welche zumSchutz der darunter liegenden Holzplatten angebracht werden soll. Diewellblechartige und billig wirkende Konstruktion vermag bei objektiverBetrachtungsweise den im Dorfkern von Ibach geltenden ästhetischenVorgaben wohl nicht zu genügen. Dies gilt umso mehr, als dem Verenasaalnaturgemäss schon allein aufgrund seiner Grösse eine äusserst dominanteWirkung zukommt. Durch das geplante Farb- und Materialkonzeptentstehen jedenfalls nicht unerhebliche negative optische Auswirkungenauf den bestehenden Gassencharakter sowie die beiden Schutzobjekteder Beschwerdeführer 1.(RRB Nr. 1198 vom 10. November <strong>2009</strong>; das Verwaltungsgericht hateine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid VGE III <strong>2009</strong> 223vom 24. Februar 2010 abgewiesen).2.3 Abstandsprivileg für vorstehende Gebäudeteile (Erker)- Für die Abstandsprivilegierung eines Erkers ist massgebend, ob ereinen Drittel der massgebenden Fassadenlänge nicht überschreitet. Ob139

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