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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.3bb) Dass der Kläger im Rekursverfahren – dies im Gegensatz zum erstinstanzlichenVerfahren – sein Begehren dahingehend begründet, wederdie Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Frau zu kennennoch die Möglichkeit zu haben, sich selber ein Bild darüber verschaffenzu können, sowie die von ihm geforderten Auskünfte präzisiert, ist nichtentscheidend. Massgebend ist, dass sich die vom Kläger vor Bezirksgericht(…) eingereichte Klage auf Auskunftserteilung im Sinne von Art.170 ZGB nicht innerhalb eines Verfahrens findet, sondern die anbegehrteVerpflichtung erfolgt in einem selbständigen Verfahren, weshalb imSinne von Lehre und Rechtsprechung der Sache nach eine Eheschutzmassnahmevorliegt, selbst wenn dies in § 1 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c EGzZGBnicht zum Ausdruck kommt. Abgesehen davon regelt diese Bestimmungeinzig die sachliche Zuständigkeit, genauso bestimmen Art. 15 GestGbei eherechtlichen Begehren und Klagen allgemein resp. Art. 35 bzw. 36GestG bei identischen resp. in Zusammenhang stehenden Klagen nur dieörtliche Zuständigkeit.cc) Sodann ist weiter von Relevanz, dass seit dem 13. Oktober 2006beim Bezirksgericht (…) ein Scheidungsverfahren zwischen den Parteienhängig ist und dass mit Verfügung des Bezirksgerichts (…) vom 15. Mai2008 bzw. mit Beschluss des Obergerichts (…) vom 24. November2008 bereits vorsorgliche Massnahmen angeordnet worden sind. Wieschon die Vorinstanz zutreffend festhält, können Eheschutzmassnahmenindessen nur solange getroffen werden, als keine Klage auf Scheidungeingereicht worden ist oder die Ehegatten kein gemeinsames Scheidungsbegehreneingereicht haben; möglich ist dann aber die Anordnungvorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (JannSix, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2008, S. 24 Rz 1.61). ImRahmen des Scheidungsprozesses kann sich jede Partei nun aber aufeine Auskunftspflicht der anderen berufen, welche ihre Grundlage ineiner ungeschriebenen bundesrechtlichen Regel des Scheidungsrechtshat (Schwander, a.a.O., Art. 170 Rz 3 mit Verweis). Ein ähnliches Ergebniskann schliesslich auch aufgrund des Prozessrechts erzielt werden,namentlich mittels Parteibefragung, Parteiaussage oder durch Editionsverfügungenan Ehegatten oder Dritte, wobei das Beweisthema des Prozessesden Umfang der Auskunftspflicht bestimmt, welcher lediglich dieanerkannten Aussage- oder Mitwirkungsrechte entgegengehalten werdenkönnen (Schwander, a.a.O., Art. 170 Rz 5).dd) In diesem Sinne hat der Kläger (…) die Möglichkeit, im Scheidungsverfahrensich auf die Auskunftspflicht seiner Frau zu berufen,weshalb ein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis nach Art. 170 ZGB fürein separates Verfahren entfällt bzw. entfallen war. Darüber hinaus feh-13

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