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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.27.4 Wie oben ausführlich dargelegt wurde, kann das Bauvorhaben inden vorgesehenen Dimensionen nicht bewilligt werden. Ob sich der geplanteNeubau hinsichtlich seiner horizontalen und vertikalen Ausdehnungbzw. seiner Architektur in das Landschafts-, Orts-, Quartier- undStrassenbild einordnet, kann deshalb offen bleiben. Hingegen scheintdem Regierungsrat mehr als fraglich, ob die ebenfalls umstrittene Fassadengestaltungden erhöhten gestalterischen Anforderungen im Sinne vonArt. 8 Abs. 2 lit. c und d BauR tatsächlich gerecht zu werden vermag.Aus verfahrensökonomischen Gründen drängen sich hiezu die nachfolgendenÜberlegungen auf.7.4.1 Der ästhetische Eindruck wird durch eine Vielzahl von Faktorenmitbestimmt. Grosse Bedeutung kommt nebst den äusseren Proportionenauch den verwendeten Materialien und Farben zu. Speziell an KIGBO-Objekten wie auch in deren näheren Umgebung können sich auffälligeFarben oder Fassadengestaltungen als besonders heikel erweisen. Gemässdem von der Vorinstanz 1 genehmigten Farb- und Materialkonzeptsoll der Baukörper mit Jurakalkstein ausgeführt und im Erdgeschoss miteiner anthrazitfarbenen Holz-Fenster-Fassade ergänzt werden. Für diegegen Nord- und Südwesten auskragenden Bauteile (erstes und zweitesObergeschoss) sind hellbeige gestrichene Holzplatten mit einer Verkleidungaus transparentem Fiberglas vorgesehen. Wie die Vertreterin derVorinstanz 1 am Augenschein vom 25. Juni <strong>2009</strong> klargestellt hat, ist mitder in Erwägung 1 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Farbeorange der im Plan „Fassaden und Schnitte 1:100“ verwendete Farbton(hellbeige) gemeint. Diese Farbe entspricht denn auch dem von der Beschwerdegegnerinan der Begehung zu den Akten gegebenen Farb- undMaterialmuster aus hellbeige eingefärbtem Holz und gewelltem durchsichtigemFiberglas.7.4.2 Wie oben bereits dargelegt wurde, bildet der heutige Verenasaalzusammen mit der Kirche und dem Pfarrhaus ein bauliches und funktionellesEnsemble (vgl. Erw. 6.1). Gegen eine Modernisierung des sanierungsbedürftigenGebäudes sind in ästhetischer Hinsicht grundsätzlichzwar keine Einwände entgegenzubringen. Allerdings sticht dem Betrachtersofort ins Auge, dass die projektierte Fassadengestaltung des Pfarreiheimsmit dem einheitlichen Erscheinungsbild von Pfarrkirche undPfarrhaus nicht harmoniert. Nebst dem hellbeigen Farbton bildet vorallem auch die auffällige Fassadenverkleidung aus transparentem Fiberglaseinen unübersehbaren Kontrast zu den bestehenden altehrwürdigenBauten. Beide lassen das Pfarreiheim wie ein Fremdkörper auf die imKIGBO eingetragene Kirche und das Pfarrhaus wirken, wodurch die Gesamterscheinungdes Gebäudekomplexes in der öffentlichen Zone O138

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