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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.2eine besonders sorgfältige Gestaltung geachtet und auf das bestehendeKIGBO-Objekt Rücksicht genommen werden (RRB Nr. 441 vom 3. April2001, Erw. 8.2.3).7.2 Bei ästhetischen Generalklauseln unterscheidet die Literatur begrifflichhauptsächlich zwischen negativen und positiven ästhetischenGeneralklauseln sowie zwischen Verunstaltungsverboten, Beeinträchtigungsverboten,Einordnungsgeboten und Mischformen, wenn sie dieGeneralklauseln klassifiziert. Die Verunstaltungs- und Beeinträchtigungsverboteerscheinen dabei als Unterfälle der negativen ästhetischen Generalklauseln,während die Einordnungsgebote als Zwischenform aufgefasstoder den positiven Generalklauseln zugerechnet werden.Negative Generalklauseln dienen der Abwehr. Sie wollen eine Verschlechterungdes ästhetischen Zustandes verhindern, indem sie verunstaltendeoder beeinträchtigende Eingriffe verbieten. Positive Generalklauselnverlangen in ihrer anspruchsvollen Form in allgemeiner Weiseeine städtebaulich oder architektonisch gute oder vorbildliche Bauweise(Beat Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln deskantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 27 f.).§ 56 Abs. 1 PBG ist als negative Generalklausel mit Einordnungsgebotzu verstehen, d.h. das Verunstaltungs- oder Beeinträchtigungsverbot wirdmit dem Einordnungsgebot verbunden (Zumstein, a.a.O., S. 34). DenBestimmungen im kommunalen Recht, insbesondere Art. 8 Abs. 2 und 3BauR, ist der Charakter von positiven ästhetischen Generalklauselnbeizumessen (RRB Nr. 512 vom 12. Mai <strong>2009</strong>, Erw. 7.2).7.3 Vor der materiellen Prüfung der Einordnung durch den Regierungsratist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Ortsbildschutz innerhalbder Bauzonen um einen Autonomiebereich der Gemeinden handelt. Obein Bauvorhaben mit dem Orts- und Landschaftsbild in Einklang steht,muss somit in erster Linie die örtliche Baubewilligungsbehörde beurteilen.Sie verfügt über die besten Ortskenntnisse und ihr obliegt es, imRahmen ihres Planungsauftrages dem Ortsbild- und LandschaftsschutzRechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG, SR 700]). Ein Eingreifendes Regierungsrates ist regelmässig nur dann gerechtfertigt, wenn diebeanstandete Haltung der Baubewilligungsbehörde in Bezug auf dieEinordnung schwer wiegende Mängel aufweist und sich deshalb nichtvertreten lässt (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994, Nr. 5; RRB Nr. 409 vom 23. März2004, Erw. 4.2). Der Regierungsrat schreitet aber auch dann ein, wennder Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen etwa für den Schutzvon KIGBO-Objekten unterlässt (§ 6 Abs. 2 NHV i.V.m. § 3 NHV).137

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