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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.2sichtigen müssen, dass sich das Bauprojekt im unmittelbaren Sichtbereichvon mehreren denkmalgeschützten Bauten befinde.7.1.1 Die beiden zusammengebauten Häuser auf der ParzelleKTN 1408 sowie die Pfarrkirche auf KTN 1421 sind im kantonalen Inventargeschützter Bauten und Objekte (KIGBO) enthalten. Ein KIGBO-Objekt kann durch bauliche Massnahmen in seiner unmittelbaren Umgebungbeeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist das Einordnungsgebotgemäss kantonalem und kommunalem Baurecht zu beachten.Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern,dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleibenvorbehalten (§ 56 PBG). Gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung vom29. November 1927 betreffend den Natur- und Heimatschutz und dieErhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (NHV, SR<strong>SZ</strong> 720.110)ist es auch untersagt, ein KIGBO-Objekt in seiner Wirkung zu beeinträchtigen.Das bedeutet, dass auch Veränderungen an Bauten und Anlagen inder näheren Umgebung eines KIGBO-Objektes, welche zu dessen Beeinträchtigungführen würden, zu unterlassen sind. Dieses Beeinträchtigungsverbotentspricht inhaltlich dem in § 56 PBG enthaltenen Einordnungsgebot(RRB Nr. 441 vom 3. April 2001, Erw. 8.2 und 8.2.1).7.1.2 Die Gemeinden können indes in Bezug auf das EinordnungsgebotVorschriften erlassen, welche über § 56 PBG hinaus gehen (§ 52Abs. 2 PBG). Die Gemeinde <strong>Schwyz</strong> hat von dieser Kompetenz Gebrauchgemacht. Das Baureglement unterstützt die Massnahmen zum Schutzeder natürlichen Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwicklungder Gemeinde an und berücksichtigt die Anliegen des Natur-, Landschafts-und Ortsbildschutzes (Art. 1 Abs. 2 BauR). In den Kern- undZentrumszonen, an exponierten Hanglagen, im Sichtbereich von künstlerischund geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowiebei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlichbeeinflussen, müssen die Bauten und Anlagen und deren Umgebungbesonders sorgfältig gestaltet werden (Art. 8 Abs. 2 BauR). Insbesonderehaben sich in diesen Fällen die Gebäudelängen von Bauten und Anlagenin den Wohnzonen sowie die Dächer und Dachaufbauten in Grösse undForm ins herkömmliche Ortsbild einzugliedern (Art. 8 Abs. 3 BauR).7.1.3 KIGBO-Objekte zählen zweifellos zu den künstlerisch und geschichtlichwertvollen Bauten, die zudem das Strassen-, Platz- oderLandschaftsbild in der Regel auch wesentlich beeinflussen. Gestützt aufArt. 8 Abs. 2 BauR muss deshalb bei der Erstellung oder Veränderungvon Bauten und Anlagen in der Umgebung eines KIGBO-Objektes auf136

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