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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.2ist eine solche Mehrfachnutzung des in die Jahre gekommenen Gebäudesheute sowohl aus Platzgründen wie auch aufgrund der Einteilungund Erschliessung der einzelnen Geschosse nur noch in einem beschränktenAusmass möglich. Es ist zwar offensichtlich, dass die von derBeschwerdegegnerin beabsichtigte Entflechtung der verschiedenen Nutzungszweckendurch die Platzierung der Nebenräume (Foyer, Office,Technik, Lager, Lüftung) auf den gleichen Ebenen wie der grosse Saal(erstes und zweites Obergeschoss) deutlich verbessert werden kann.Hingegen scheint doch eher fraglich, ob etwas kleinere Nebenräumediesen Zweck nicht auch zu erfüllen vermöchten. Trotz ausdrücklicherAufforderung des Sicherheitsdepartements (vgl. Schreiben vom …) legtdie Beschwerdegegnerin zudem nicht ansatzweise dar, weshalb der grosseTheatersaal in den beiden Obergeschossen die in den Planunterlagenvorgesehenen Dimensionen, insbesondere die geplante Auskragung gegenden Tobelbach hin, aufweisen muss. Es ist jedenfalls nicht einzusehen,weshalb der Saal nicht zulasten einiger Zuschauerplätze um dasAusmass des gegen Nord- und Südwesten auskragenden Gebäudeteilsverkleinert werden könnte. Im Weiteren legen Art, Zweckbestimmungoder Dauer des Gebäudes ebenfalls keine Abweichung von den Bauvorschriftennahe, weil die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte undden Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht werdende Mehrfachnutzungauch ohne im Vergleich zum bestehenden Gebäude weitergehenden Unterschreitungender gesetzlichen Abstandsvorschriften am gleichenStandort weiterhin möglich ist. Somit liegen auch keine besonderen Verhältnissefür eine Ausnahmebewilligung nach § 73 Abs. 1 lit. c PBG vor.6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im konkreten Fall keine besonderenVerhältnisse bzw. keine Ausnahmesituation im Sinne von § 73Abs. 1 PBG vorliegen, um für das zur Diskussion stehende Vorhaben eineAusnahmebewilligung für eine noch weitergehende Unterschreitung derGrenzabstände zu den Grundstücken KTN 1412, 1421 und 1422 sowiedes Gewässerabstandes zum Tobelbach zu begründen. Die Vorinstanz 1hat der Beschwerdegegnerin für diese Abweichungen von den Bauvorschriftenzu Unrecht eine Ausnahmebewilligung erteilt, womit die Beschwerdegutzuheissen ist.7. Sodann rügen die Beschwerdeführer, dass sich das Bauvorhabenaufgrund seines Volumens sowie der geplanten Farb- und Materialgebungnicht in das Orts- und Quartierbild einfüge. Der überhängende Bauteilmit einer Verkleidung aus orangefarbenem gewelltem Fiberglas weiseeine Dominanz auf, welche das einheitliche Erscheinungsbild der AltenGasse erheblich beeinträchtige. Zudem hätte die Vorinstanz 1 berück-135

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