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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.2nach § 72 PBG hinausgeht, besonders wichtiger Gründe bedarf, umüberhaupt Abweichungen von den Bauvorschriften zu dulden. In solchenFällen ist bei der Bewilligung weiterer Ausnahmen äusserste Zurückhaltunggeboten (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1993, Nr. 60, Erw. 7.b).6.1 Wie oben bereits erwähnt wurde, fliesst auf der nordwestlichenSeite des Grundstücks KTN 2811 der Tobelbach vorbei. Auf den übrigendrei Seiten ist die Bauliegenschaft von der Parzelle KTN 1421 umschlossen,welche mit der Kirche und dem Pfarrhaus bebaut ist. DerBeschwerdegegnerin und der Vorinstanz 1 ist insoweit beizupflichten, alsdie Gebäude der Pfarreigemeinde auf diesem Grundstück sowie auf derBauliegenschaft (Kirche, Pfarrhaus, Verenasaal) ein bauliches und funktionellesEnsemble bilden. Gemäss eigenen Angaben verfügt die Beschwerdegegnerinüber keine andere Liegenschaft, welche sich für dieErrichtung eines Pfarreiheims eignen würde. Im Übrigen spricht auch dieZuordnung der Bauparzelle in die öffentliche Zone O für eine Beibehaltungdes Verenasaals am bisherigen Standort. Mit einer Fläche von insgesamt669 m 2ist die Bauparzelle für eine zonenkonforme Überbauungeher klein. Zudem verlaufen die beiden Längsseiten der Liegenschaft imGegensatz zu der nordöstlichen und der südwestlichen Grundstücksgrenzenicht geradlinig. In der Grösse und der zur Überbauung nicht optimalenForm sowie in der Standortgebundenheit des Bauvorhabens in dernäheren Umgebung der Kirche und des Pfarrhauses können zwar besondereVerhältnisse erblickt werden. Allerdings bleibt in diesem Zusammenhangklar festzuhalten, dass die Parzelle bereits mit einem dreigeschossigenGebäude überbaut ist, welches die Abstandsvorschriften aufmindestens drei Seiten um bis zu zwei Meter unterschreitet. Es ist wohlnaheliegend, dass mit der Aufstockung sowie den auskragenden Obergeschossenmehr Raum geschaffen und damit eine gegenüber dem heutigenZustand intensivere Nutzung erreicht werden könnte. Da die Ausnahmebewilligungnicht der (wirtschaftlichen) Nutzungsoptimierungdient, stellt es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine unzumutbareHärte im Sinne von § 73 Abs. 1 lit. a PBG dar, wenn dasGrundstück nicht über das bestehende Ausmass hinaus überbaut werdendarf.6.2 Eine Ausnahmebewilligung nach § 73 Abs. 1 lit. b PBG setzt voraus,dass dank der Abweichung von den Abstandsvorschriften eine bessereLösung erzielt werden kann. Aus den von der Beschwerdegegnerineingereichten Vernehmlassungsbeilagen … sowie ihren Angaben imSchreiben vom 25. September <strong>2009</strong> ist zu schliessen, dass es sich beimVerenasaal um einen Ort der Begegnung handelt, welcher kirchlichen,kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Zwecken dient. Anscheinend134

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