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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.2oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Bestimmungenbewilligen, wenn und soweit eine unzumutbare Härte einträte (lit. a),dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheit eine bessereLösung erzielt werden kann (lit. b), Art, Zweckbestimmung oder Dauerdes Gebäudes eine Abweichung nahe legen (lit. c) oder dadurch ein Objektdes Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann(lit. d). Eine Ausnahmebewilligung muss zudem mit den öffentlichenInteressen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Nachbarinteressenverletzen (Abs. 2).5.2 Das Institut der Ausnahmebewilligung bezweckt, Härten, Unbilligkeitund Unzulänglichkeiten zu vermeiden, die sich aus der striktenRechtsanwendung ergeben. Der Baudispens verlangt eine Ausnahmesituation.Die Rechtfertigung der Ausnahmebewilligung liegt im Einzelfallbegründet. Ausnahmebewilligungen dürfen auf keinen Fall generellerteilt werden. Kommt ein als gegeben betrachteter Ausnahmegrund ineiner Vielzahl von Fällen vor, so ist allenfalls die anzuwendende Norm alsüberholt zu betrachten und bedarf der Revision. Sie darf aber keineswegsauf dem Wege des Baudispenses korrigiert und somit ausser Kraft gesetztwerden. Mit der Ausnahmebewilligung dürfen nicht vermeintlicheoder tatsächliche Fehlleistungen des Gesetzgebers korrigiert werden.Unter Ausnahmesituationen sind hauptsächlich solche zu verstehen, indenen Bauvorschriften angewandt werden müssen, obschon die tatsächlichenVoraussetzungen wesentlich von denjenigen abweichen, die derGesetzgeber im Auge gehabt hat. Ausnahmesituationen führen bei strikterAnwendung der gesetzlichen Vorschriften zu harten und unbilligenLösungen. Sie erlauben deshalb – unter Vorbehalt der Wahrung privaterund öffentlicher Interessen – abweichende Lösungen, die sich mit demGesetzestext vereinbaren lassen oder materiell wesentlich besser erscheinen(RRB Nr. 1370 vom 13. August 1996, Erw. 7.b mit weiterenHinweisen).5.3 Ob besondere Verhältnisse vorliegen, welche eine Ausnahmebewilligungrechtfertigen, gilt dabei als Rechtsfrage. Erst wenn diese Fragebejaht werden kann, bzw. die Voraussetzungen für einen Baudispensgegeben sind, stellt sich die zweite Frage, durch welche Abweichung vonder gesetzlichen Regelung der Ausnahmesituation Rechnung zu tragenist. Rein wirtschaftliche Überlegungen vermögen indessen eine Ausnahmesituationnicht zu begründen. Sie ist auch nicht dazu da, dem Bauherrneine Ideallösung zu verschaffen und maximales Ausnützungsstrebenzu unterstützen (RRB Nr. 82 vom 10. Januar 1995, Erw. 4.d mitweiteren Hinweisen). Im Übrigen ist auf die Praxis zu verweisen, wonaches, wenn eine Baute über das Bestandesprivileg des Wiederaufbaurechts133

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