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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.2sind. Auf der südwestlichen Seite soll die Liegenschaft KTN 1421 durcheinen in den beiden Obergeschossen auskragenden Gebäudeteil um ungefähreinen Meter überbaut werden.4.2 Nach § 66 Abs. 2 PBG haben Gemeinden in den Nutzungsplänendurch Baulinien oder durch Bestimmungen im Baureglement Abständegegenüber fliessenden Gewässern festzulegen. Baurechtliche Gewässerabständeerfüllen namentlich Aufgaben des Landschaftsschutzes, schützendie Gewässer vor Beeinträchtigungen, ermöglichen Wasserbau- undUnterhaltsarbeiten und dienen hygienischen Funktionen wie dem Schutzvor Einflüssen seitens der Gewässer durch Feuchtigkeit, Gerüche usw.(Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,2. Aufl., Aarau 1985, N 1 zu § 106). In diesem Sinne sieht Art. 24Abs. 1 BauR vor, dass gegenüber Fluss- und Bachufern ein Abstand vonfünf Metern einzuhalten ist. Abstände von fliessenden Gewässern werdenvon der oberen Böschungskante aus gemessen. Aus den Angaben derVorinstanzen 1 und 2 sowie den Planunterlagen ist zu schliessen, dassdas Bauprojekt stellenweise bis zu einem Meter an die Maueroberkantedes auf der nordwestlichen Seite der Bauparzelle vorbei fliessenden Tobelbachszu stehen kommen soll. Somit wird der gesetzlich vorgeseheneGewässerabstand von fünf Metern an einigen Stellen um bis zu vier Meterunterschritten.5. Nach vorgängiger Zustimmung der Vorinstanz 2 vom 19. September2008 sowie der Vorinstanz 3 vom 4. November 2008 (vgl. § 76 Abs. 3PBG) erteilte die Vorinstanz 1 der Beschwerdegegnerin im angefochtenenBeschluss vom 28. November 2008 eine Ausnahmebewilligung fürdie Unterschreitung der Grenzabstände gegenüber den GrundstückenKTN 1412, 1421 und 1422 sowie des Gewässerabstandes gegenüberdem Tobelbach. Die Beschwerdeführer bringen in dieser Hinsicht vor,dass im vorliegenden Fall keine Ausnahmesituation vorliege, welche eineUnterschreitung der Grenz- und Gewässerabstände im vorgesehenenAusmass zu rechtfertigen vermöge. Es sei nicht einzusehen, weshalb derVerenasaal nicht auch unter Beibehaltung der bereits heute vorhandenenAbstandsunterschreitungen modernisiert bzw. massvoll erweitert werdenkönne. Durch die Realisierung eines redimensionierten Projektes werdejedenfalls weder die Funktionalität noch die Wirtschaftlichkeit des Saalbausbeeinträchtigt. Es ist somit im Folgenden zu untersuchen, ob dieVoraussetzungen für die Erteilung einer kommunalen Ausnahmebewilligungerfüllt sind.5.1 Nach § 73 PBG kann die Bewilligungsbehörde für Bauten undAnlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz132

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