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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.2renasaal) bis auf das Untergeschoss abzubrechen und durch einen (grösseren)Neubau zu ersetzen. Dabei sollen im Untergeschoss umfangreicheUmbauarbeiten vorgenommen werden (Neueinteilung der Räume, Einbaueines Lifts, Abbruch von verschiedenen Gebäudeteilen, Erstellung einerMauer rings um das Gebäude). Im Weiteren umfasst das Bauvorhabenden Neubau eines Erdgeschosses (WC-Anlagen, Küche mit Office,Haupteingang, Treppenanlagen, Foyer, kleiner Saal) sowie von zwei aufder nord- und südwestlichen Seite auskragenden Obergeschossen, inwelchen nebst einigen Nebenräumen (Foyer, Office, Technik, Lager,Lüftung) ein grosser Saal mit Luftraum realisiert werden soll.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Bestimmungen über den Grenzundden Gewässerabstand dem geplanten Bauprojekt entgegenstehen.4.1 Gemäss § 59 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai1987 (PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100) ist der Grenzabstand die kürzeste Verbindungzwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassadeund über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen. Der Grenzabstandbeträgt 50 % der Gebäudehöhe, mindestens aber drei Meter (§ 60Abs. 1 PBG). Vorab ist festzuhalten, dass bereits heute der bestehendeVerenasaal die geltenden Grenzabstände unterschreitet (Nordwesten: 1.2Meter; Nordosten: 1.2 Meter; Südosten: zwei Meter). Nach unbestrittenenFeststellungen der Vorinstanzen 1 und 3 werden die gemäss §§ 59 f.PBG erforderlichen Grenzabstände durch das Bauvorhaben im Vergleichzur bestehenden Baute noch weiter unterschritten. Die nordwestlicheGrundstücksgrenze von KTN 2811 befindet sich in der Mitte des Tobelbachs,wobei das geplante Bauvorhaben den Grenzabstand um knappdrei Meter unterschreitet. Die sich im Eigentum der Beschwerdeführer 2befindende Liegenschaft KTN 1422 umfasst einen Teil des Tobelbachssowie einen unbebaubaren schmalen Landstreifen entlang der AltenGasse. Gegenüber diesem Grundstück in Richtung Norden muss voneiner Unterschreitung des Grenzabstandes im Ausmass von 2.5 Meterausgegangen werden. Auf den übrigen drei Seiten (Nordosten, Südosten,Südwesten) grenzt die Bauliegenschaft an die Parzelle KTN 1421, welchemit der Kirche und dem Pfarrhaus überbaut ist. Im Bereich desPfarrhauses und der Kirche betragen die Grenzabstandsunterschreitungennach Angaben der Vorinstanzen 1 und 3 3.3 Meter bzw. vier Meter.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fallunter Berücksichtigung von § 63 Abs. 4 PBG nur die Grenz- und nichtdie Gebäudeabstände massgebend sind. Diese Bestimmung ist auf denkonkreten Fall anwendbar, da sowohl die Kirche wie auch das Pfarrhaus,welche den Grenzabstand ihrerseits unterschreiten dürften, älter als dasam 1. September 1988 in Kraft getretene Planungs- und Baugesetz131

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