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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.2die Baubehörden auf die baupolizeiliche Gefahrenabwehr zu beschränkenund sich zur Frage der privatrechtlichen Haftung nicht zu äussernhaben (vgl. RRB Nr. 1108 vom 3. September 2002, Erw. 5.5.2).4.3 Soweit die Beschwerdeführerin I sinngemäss geltend macht, dieallfällige Gefährdung ihrer Liegenschaft hätte bereits im Rahmen desBaubewilligungsverfahrens „W.“ durch ein Gutachten überprüft werdenmüssen, ist diese Rüge im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Zwarweist sie zu Recht darauf hin, dass gemäss Art. 40 Abs. 4 des Baureglementsder Gemeinde Ingenbohl vom 22. August 2002 (BauR) die Sicherheitder Nachbargrundstücke zu gewährleisten und der entsprechendeNachweis im Baubewilligungsverfahren zu erbringen ist. In diesemZusammenhang regelt Art. 84 Abs. 3 BauR, dass der Gemeinderat nebstden üblichen Baugesuchsunterlagen in besonderen Fällen weitere Unterlagen,unter anderem ein geologisches oder statisches Gutachten, verlangenkann. Den Einwand, dass eine Gefährdung von Nachbargrundstückennicht ausgeschlossen werden könne und von der BeschwerdegegnerinI ein Gutachten eingefordert werden müsse, hätte die BeschwerdeführerinI deshalb während des Baubewilligungsverfahrens „W.“ bzw.eines daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens vorbringen müssen.(RRB Nr. 591 vom 3. Juni <strong>2009</strong>).2.2 Ausnahmebewilligung für den Wiederaufbau eines Pfarrheimes- Abbruch und Wiederaufbau eines in der öffentlichen Zone liegendenPfarreiheimes (Erw. 3).- Unterschreitung der Grenz- und Gewässerabstände (Erw. 4).- Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, darf auf dem Ausnahmewegnicht eine noch stärkere Unterschreitung der baurechtlichen GrenzundGewässerabstände bewilligt werden (Erw. 6.1 – 6.3).- Einordnung in das Ortsbild- und Quartierbild (Erw. 7).Aus den Erwägungen:3. Gemäss Zonenplan der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> liegt das GrundstückKTN 2811 in der öffentlichen Zone O, welche für öffentliche und öffentlichenZwecken dienende Bauten und Anlagen wie Kirchen, Friedhöfe,Schulhäuser, Spitäler, Anlagen öffentlicher Dienste, Gemeindeanlagenund Mehrzweckhallen bestimmt ist (Art. 25 Abs. 1 lit. h und Art. 34 desBaureglements der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> vom 10. August 1990 [BauR]).Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, das bestehende Pfarreiheim (Ve-130

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