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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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C 2.1CRegierungsrat2. Baurecht2.1 Kostentragung des Störers- Der Eigentümer einer Liegenschaft hat den Nachweis für die Sicherheitdes Gebäudes zu erbringen. Er hat auch für die dabei anfallendenKosten einzustehen (Erw. 4.1 – 4.3).Aus den Erwägungen:4.1 Aus der polizeilichen Verantwortlichkeit ergibt sich die Verpflichtungdes Störers zur Wiederherstellung des polizeikonformen Zustandesauf eigene Kosten. Darin ist indirekt eine Kostenregelung enthalten, diekeiner besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Hans Reinhard,Allgemeines Polizeirecht, Bern 1993, S. 191).Wie bereits im Zwischenbescheid ausgeführt (…), ist die BeschwerdeführerinI als Eigentümerin des Gebäudes E. verpflichtet, für dessenSicherheit zu sorgen. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zuunterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (§ 54Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [PBG, SR<strong>SZ</strong>400.100]). Dabei ist – unabhängig davon, worin die Ursache für eineallfällige Gefährdung liegt – der Eigentümer als Zustandsstörer dafürverantwortlich, den Nachweis für die Sicherheit seiner Baute oder Anlagezu erbringen. Da die Vorinstanz als Baupolizeibehörde begründeten Anlasshatte, an der Sicherheit des Gebäudes E. zu zweifeln, konnte sie vonder Beschwerdeführerin I ein Gutachten über die Statik verlangen. DieBeschwerdeführerin I ist als Zustandsstörerin verpflichtet, die Kosten fürdieses Gutachten zu tragen. Eine abweichende Kostenauflage kommtentgegen ihrer Auffassung nicht in Frage.4.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin I, dass die Bauarbeitender Beschwerdegegnerin I zu Schäden am Gebäude E. geführt haben, istim Rahmen des Baupolizeirechts unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin Ihat die Übernahme der Gutachterkosten durch die Beschwerdegegnerin Iauf dem Zivilweg zu verlangen. Weder die Vorinstanz noch der Regierungsratsind zuständig, über haftpflichtrechtliche Schadenersatzforderungenzu befinden. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich129

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