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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.32.3 Auskunftspflicht unter Ehegatten- Ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB kann nur solange gestelltwerden, als keine Klage auf Scheidung hängig gemacht worden istoder die Ehegatten kein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereichthaben (Erw. 4a).12Aus den Erwägungen:4. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Einzelrichterim summarischen Verfahren (Eheschutzverfahren) für die Behandlungvon Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB zwar zuständig sei, daaber beim Bezirksgericht (…) seit dem 13. Oktober 2006 ein Scheidungsverfahrenzwischen den Parteien hängig sei und in diesem Zusammenhangbereits vorsorgliche Massnahmen erfolgt seien, könne auf dasvorliegende Gesuch wegen des pendenten Scheidungsprozesses nichteingetreten werden, denn Eheschutzmassnahmen könnten nur solangegetroffen werden, als keine Klage auf Scheidung eingereicht sei oder dieEhegatten nicht ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht hätten.Ein spezifisches Rechtsschutzinteresse nach Art. 170 ZGB besteheaber ohnehin nicht, weil sich der Kläger auf die Auskunftspflicht derBeklagten im hängigen Prozess vor Bezirksgericht (…) berufen und entsprechendAntrag stellen könne. Letztlich mangle es dem klägerischenAuskunftsgesuch an genügender Substantiierung.a) (…).aa) Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunftüber dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen oder aufBegehren eines Ehegatten durch das Gericht dazu verpflichtet werden,die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagenvorzulegen. Das Auskunftsbegehren kann vorfraglich oder als Teilanträgeinnerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt werden; diesfallsrichten sich örtliche und sachliche Zuständigkeit nach den für dasHauptbegehren massgeblichen Bestimmungen (Ivo Schwander, BSK-Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., 2006, Art. 170 Rz 18). Wirddagegen das Begehren auf gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsanspruchsgegen den anderen Ehegatten als beklagte Partei gestützt aufArt. 170 Abs. 2 und 3 ZGB als einziger bzw. Hauptantrag gestellt, liegtder Sache nach eine Eheschutzmassnahme vor, für welche die örtlicheZuständigkeit grundsätzlich nach Art. 15 GestG Anwendung findet (vgl.Schwander, a.a.O., Art. 170 Rz 19).

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