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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 17.2solcher Ausnahmefall wird zudem regelmässig noch nicht im Zeitpunktder Aufforderung zur Einreichung des Baugesuches ausgewiesen sein.In welchem Ausmass bei Nichterfüllung der Baugesuchseinreichungauf Kosten des Pflichtigen von Amtes wegen der Sachverhalt abgeklärtwerden muss, hängt vom konkreten Fall ab. Es ist durchaus zulässig, beiabsehbarem grossem Aufwand zunächst nur punktuelle Abklärungen zutreffen. Muss bereits aufgrund dieses Abklärungsergebnisses die Bewilligungsfähigkeitverneint werden, so erübrigen sich weitere Abklärungen,es sei denn die Festsetzung der das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtendenWiederherstellungsmassnahmen würde solche erfordern. Ist einAbbruchbefehl zu erlassen, muss sich daraus klar und eindeutig ergeben,worin die zu vollstreckenden Wiederherstellungsmassnahmen bestehen.Hierfür wird es in der Regel – wie bereits erwähnt – vor allem Planunterlagenbrauchen, womit vielfach schon wichtige Bestandteile eines vollständigenBaugesuches erstellt sind. Ein vollständiges Baugesuch wirddann erforderlich sein, wenn die Bejahung der Bewilligungsfähigkeit sichaufgrund der Aktenlage und allenfalls bisherigen Sachverhaltsabklärungennicht ausschliessen lässt und zwecks Beachtung der Rechte Dritterein ordentliches oder vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchzuführenist.(VGE <strong>2009</strong> 178 vom 27. Oktober <strong>2009</strong>).128

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