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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 17.2einer Baugesuchseinreichung bzw. -erstellung ex officio nahe kommenkann, weshalb es schon aus verfahrensökonomischer Sicht fraglich erscheint,die nachträgliche Baugesuchserstellung ex officio grundsätzlichabzulehnen.5.5 Diese Fragwürdigkeit wird durch die nachfolgend zu beachtendenVerfahrensabläufe bekräftigt. Kommt man auf Grund der materiellenÜberprüfung zur Ansicht, dass die Bewilligungsunfähigkeit zu verneinenist, muss im Rahmen der Wiederherstellungsverfügung die zu vollstreckendeWiederherstellungsmassnahme klar und unmissverständlich festgehaltenwerden (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 13). Dies würde auchgelten, wenn unmittelbar, d.h. ohne Abklärung der Bewilligungsfähigkeitdie Wiederherstellung verfügt wird. Die Wiederherstellung verlangt fürihre Vollstreckung eine genaue Sachverhaltsabklärung. Hierfür ist es ameinfachsten und nachvollziehbarsten, das Abklärungsergebnis in Formeines Planes festzuhalten. Diese Abklärung wird in vielen Fällen abereiner Baugesuchseinreichung im Sinne von § 77 PBG im Wesentlichenmehr oder weniger bereits entsprechen. Gelangt man dagegen aufgrundeiner ersten summarischen Überprüfung zum Zwischenergebnis, dass dieBejahung der Bewilligungsfähigkeit möglich erscheint und private oderöffentliche Interessen tangiert sein könnten (mithin ein ordentliches odervereinfachtes Verfahren erforderlich ist), kommt man nicht umhin, anstelledes säumigen Pflichtigen auf dessen Kosten (betreffend Sicherstellungder Vollstreckungskosten siehe § 79a VRP) ex officio ein Baugesuchauszuarbeiten und dann im Sinne von § 78 PBG öffentlich aufzulegenoder allenfalls zur Einverständniserklärung den direkten Anstössernund den zuständigen Bewilligungsinstanzen zu unterbreiten und im Falledes fehlenden Einverständnisses Frist zur Einsprache anzusetzen (§ 79PBG).Schliesslich ist zu beachten, dass bei formell rechtswidrigen Bautenund Anlagen die Verfahrensherrschaft nicht zwingend allein bei der Bauherrschaftverbleibt. Wenn beispielsweise jemand in einem geschütztenGebiet Geländeveränderungen vornimmt, die teilweise nicht mehr rückgängiggemacht werden können (z.Bsp. Zerstörung eines Nagelfluhblockes),braucht es für die verlangte Ersatzmassnahme (Vergrösserungeines Feuchtgebietes) zwingend eines Baugesuches (VGE III <strong>2009</strong> 177vom 27. Oktober <strong>2009</strong>, Ingress lit. A-C; Erw. 2.6).5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – wenn überhaupt – nurin seltenen Ausnahmefällen ohne Durchführung eines nachträglichenBaubewilligungsverfahrens und ohne eines darauf basierenden rechtskräftigenVollstreckungsbefehls aufgrund fehlender Mitwirkung der ersatzvornahmeweiseAbbruch angedroht und vollstreckt werden kann. Ein127

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