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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 17.2ruine verbunden mit der infolge der Nichteinreichung des Baugesuchesausgewiesenen fehlenden Mitwirkung des Bauherrn und des Grundeigentümersder Fall sein könnte). Beeler (a.a.O.) geht denn auch vor allembei "formell widerrechtlich begonnenen Bauarbeiten" von einer erhöhtenMitwirkungspflicht des Bauherrn aus. Ansonsten sind schwerlich Sachverhaltevorstellbar, bei welchen aufgrund der fehlenden Mitwirkung derPflichtigen ohne Sachverfügung direkt ein rein exekutorischer Abbruchbefehlmit Androhung der Ersatzvornahme zulässig wäre. Allenfalls müssteein solches Vorgehen auch dann in Betracht gezogen werden, wennder säumige Pflichtige die erforderlichen amtlichen Sachverhaltsabklärungen(siehe unten Erw. 5.4, 5.6) wider Erwarten derart behindert, dassdie Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit nicht oder nur unter sehr erschwertenBedingungen mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist(betreffend Duldungspflichten siehe Ruoss Fierz, a.a.O., S. 192, 202;Beeler, a.a.O., S. 95, 101; §§ 87 f. PBG, § 78 Abs. 1 lit. b und c,Abs. 4 VRP; betr. Zutrittsrecht bei Kontrolltätigkeiten siehe Ruoss Fierz,a.a.O., S. 41 ff., 48 ff.).5.4 Auch legislatorische Lösungen und dogmatische Standpunkte,welche die fehlende Mitwirkung bei der Baugesuchseinreichung schwergewichtigzu Lasten des Pflichtigen auslegen, schliessen die Beachtungverspäteter Baugesuchseinreichung im Lichte des Verhältnismässigkeitsgebotesnicht aus (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 14a; Beeler, a.a.O.,S. 64.). Gemäss Beeler sind verspätet eingereichte Baugesuche bei derVollstreckung des Abbruchbefehls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeitmit zu berücksichtigen, was jedoch nach Ansicht des Gerichtesin diesem späten Verfahrensstadium zu einer unerwünschtenVermischung zwischen Sachverfügungs- und Vollstreckungsverfahrenführen würde. Im bernischen Recht hat gemäss KommentarZaugg/Ludwig die Rechtsmittelinstanz im Wiederherstellungsverfahren inErmangelung eines nachträglichen Baugesuchs ebenfalls wenigstenssummarisch zu prüfen, ob die im Streite liegende Anlage oder Nutzungmateriell rechtswidrig ist, denn es wäre – so die Kommentatoren – unverhältnismässig,eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlagebloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung beseitigen zu lassen(Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 14.a). Selbst wenn man also eineRechtsauslegung anstreben will, welche dem Verhalten des Pflichtigenim Zusammenhang mit der (Nicht-)Einreichung des Baugesuches grossesGewicht beimisst, käme man nicht umhin, im Rahmen einer Sachverfügungzumindest summarisch die Bewilligungsfähigkeit und die Verhältnismässigkeiteines allfälligen Abbruches zu überprüfen. Dies setzt aberauch im Falle der Mitwirkungsverweigerung der Pflichtigen eine Sachverhaltsabklärungvon Amtes wegen voraus, die je nach konkretem Fall,126

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