B 17.2sen). Es kann auch nicht sein, dass die Gemeinde von sich ausPlanunterlagen erstellt bzw. erstellen lässt und die Kosten dafürvorschiessen muss. Dies käme einer ungerechtfertigten Bevorzugungeines säumigen Bauherrn gleich. Zudem ist die Ausarbeitungvon Planunterlagen durch die Gemeinde bei fehlender Mitwirkungdes Bauherrn mit erheblichen praktischen Schwierigkeitenverbunden.5.2 Im kantonalen Planungs- und Baurecht sind die oben aufgezeigtenFragen nicht explizit beantwortet bzw. geregelt (dies im Gegensatz zumKanton Bern, welcher in Art. 46 Abs. 2 des Baugesetzes als Grundsatzdie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung derErsatzvornahme vorsieht, wobei die Wiederherstellungsverfügung aufgeschobenwird, wenn der Pflichtige innert erstreckbarer Frist von 30 Tagenein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht). Die Baubewilligungsbehördehat gemäss § 87 Abs. 2 PBG auf Kosten des Bauherrndie Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagenzu verfügen, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriftennicht bedeutungslos ist. Daraus ist zu folgern, dass Wiederherstellungsmassnahmennur bei materiellen Baurechtswidrigkeiten erforderlich sind.Eine andere Regelung würde eine materiell rechtmässige Situation untersagenund zudem dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen(siehe auch Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl.,2006, 24.4; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl.,S. 552 f.; Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht,N 1206 ff.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des KantonsBern, Art. 46 N 9c, 14a; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,3. Aufl., 1999, Band 1, N 862; Peter Hänni, Planungs-, Bauundbesonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., 2008, S. 343 ff.; Waldmann/Hänni,Raumplanungsgesetz, Art. 22 N 71). Ein Abweichen vondiesem Grundsatz kann mithin zum vornherein nur - wenn überhaupt -sehr zurückhaltend und bei ganz speziellen Voraussetzungen möglichsein.5.3 Ein Abweichen von diesem Grundsatz bzw. ein in Kauf nehmen,dass von diesem Grundsatz (Erw. 5.2) abgewichen wird, kann sich allenfallsrechtfertigen, wenn aus der fehlenden Mitwirkung des (zumindestformell) baurechtswidrig handelnden Bauherrn zusammen mit den übrigenBegleitumständen ein Verzicht auf den Anspruch der Bewilligungserteilungund insbesondere auf die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzipesim Wiederherstellungsverfahren gefolgert werden kann. Einderartig zu qualifizierendes Desinteresse darf indes nicht leichthin angenommenwerden (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 127 f.) und muss beweismässigerstellt sein (was zum Beispiel bei einer seit längerem bestehenden Bau-125
B 17.2ruine verbunden mit der infolge der Nichteinreichung des Baugesuchesausgewiesenen fehlenden Mitwirkung des Bauherrn und des Grundeigentümersder Fall sein könnte). Beeler (a.a.O.) geht denn auch vor allembei "formell widerrechtlich begonnenen Bauarbeiten" von einer erhöhtenMitwirkungspflicht des Bauherrn aus. Ansonsten sind schwerlich Sachverhaltevorstellbar, bei welchen aufgrund der fehlenden Mitwirkung derPflichtigen ohne Sachverfügung direkt ein rein exekutorischer Abbruchbefehlmit Androhung der Ersatzvornahme zulässig wäre. Allenfalls müssteein solches Vorgehen auch dann in Betracht gezogen werden, wennder säumige Pflichtige die erforderlichen amtlichen Sachverhaltsabklärungen(siehe unten Erw. 5.4, 5.6) wider Erwarten derart behindert, dassdie Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit nicht oder nur unter sehr erschwertenBedingungen mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist(betreffend Duldungspflichten siehe Ruoss Fierz, a.a.O., S. 192, 202;Beeler, a.a.O., S. 95, 101; §§ 87 f. PBG, § 78 Abs. 1 lit. b und c,Abs. 4 VRP; betr. Zutrittsrecht bei Kontrolltätigkeiten siehe Ruoss Fierz,a.a.O., S. 41 ff., 48 ff.).5.4 Auch legislatorische Lösungen und dogmatische Standpunkte,welche die fehlende Mitwirkung bei der Baugesuchseinreichung schwergewichtigzu Lasten des Pflichtigen auslegen, schliessen die Beachtungverspäteter Baugesuchseinreichung im Lichte des Verhältnismässigkeitsgebotesnicht aus (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 14a; Beeler, a.a.O.,S. 64.). Gemäss Beeler sind verspätet eingereichte Baugesuche bei derVollstreckung des Abbruchbefehls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeitmit zu berücksichtigen, was jedoch nach Ansicht des Gerichtesin diesem späten Verfahrensstadium zu einer unerwünschtenVermischung zwischen Sachverfügungs- und Vollstreckungsverfahrenführen würde. Im bernischen Recht hat gemäss KommentarZaugg/Ludwig die Rechtsmittelinstanz im Wiederherstellungsverfahren inErmangelung eines nachträglichen Baugesuchs ebenfalls wenigstenssummarisch zu prüfen, ob die im Streite liegende Anlage oder Nutzungmateriell rechtswidrig ist, denn es wäre – so die Kommentatoren – unverhältnismässig,eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlagebloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung beseitigen zu lassen(Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 14.a). Selbst wenn man also eineRechtsauslegung anstreben will, welche dem Verhalten des Pflichtigenim Zusammenhang mit der (Nicht-)Einreichung des Baugesuches grossesGewicht beimisst, käme man nicht umhin, im Rahmen einer Sachverfügungzumindest summarisch die Bewilligungsfähigkeit und die Verhältnismässigkeiteines allfälligen Abbruches zu überprüfen. Dies setzt aberauch im Falle der Mitwirkungsverweigerung der Pflichtigen eine Sachverhaltsabklärungvon Amtes wegen voraus, die je nach konkretem Fall,126
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