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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 17.22.4.3 Es versteht sich vorab, dass die Bussenhöhe im Rahmen derVollstreckung in jedem Falle angefochten werden kann, soweit bei derAndrohung die Ordnungsbusse nicht (nur Bezeichnung des maximalenAnsatzes von Fr. 500.--) oder nur teilweise (Bezeichnung eines Bussenrahmens)festgelegt wird. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang,bereits einen den Bemessungskriterien angemessenen konkreten Tagessatzanzudrohen, gegen welchen sich der Beschwerdeführer grundsätzlichim Rahmen der Androhung zur Wehr zu setzen hat. Dieses Vorgehenhat allerdings zur Konsequenz, dass in der Vollstreckung die Ordnungsbussenicht über die angedrohte Höhe hinaus festgesetzt werden darf.2.4.4 Es sind indes Situationen vorstellbar, wo der Pflichtige seinerPflicht zwar nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sein Verhalten abernicht rein obstruktiv erscheint, sondern der Wille für eine ordnungsgemässePflichterfüllung klar erkennbar ist, die Pflichterfüllung bisher aberaus Gründen scheiterte, die zwar weiterhin der Pflichtige mit zu vertretenhat, das Verschulden daran aber klarerweise geringer ist als bei reinerObstruktion oder offenkundiger Verfahrensverschleppung und -verzögerung.Solche Begleitumstände müssen bei der Beurteilung des öffentlichenDurchsetzungsinteresses mitberücksichtigt werden können, wasaber bedingt, dass in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzipes(§ 78 Abs. 4 VRP) auch das Verhalten nach der VollstreckungsandrohungBeachtung findet; letzteres ist indes nur im Rahmen der Vollstreckungsverfügungmöglich. Das öffentliche Durchsetzungsinteresse bestimmtsich zwar in erster Linie nach der Art der ausstehenden Pflichterfüllung.Zu berücksichtigen ist aber auch, dass das öffentliche Durchsetzungsinteressebei hoher Renitenz grösser ist – weil dem Durchsetzungsinteressebesonderer Nachdruck zu verleihen ist – als bei objektiv vorhandenemgutem Willen und entsprechendem Tatbeweis, den Pflichten nachkommenzu wollen. Insofern ist die definitive verbindliche Festsetzungdes Tagessatzes somit erst bei der Vollstreckungsverfügung vorzunehmen,wobei indes nur bei triftigen und ausgewiesenen oder zumindestglaubhaft gemachten Gründen und insbesondere in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebotesvon der Festlegung in der Vollstreckungsandrohungabgewichen werden darf.(VGE <strong>2009</strong> 178 vom 27. Oktober <strong>2009</strong>).17.2 Vollstreckungsrecht- Androhung einer Ersatzvornahme (§ 78 Abs. 1 lit. b VRP, § 79 Abs. 1VRP). Darf in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren die Aufforderung,innert Frist ein Baugesuch einzureichen oder die formell123

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