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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 17.117. Vollstreckungsrecht /Vollzug von Strafen und Massnahmen17.1 Vollstreckungsrecht- Tägliche Ordnungsbusse (§ 78 Abs. 1 lit. d VRP).- Definitive Festsetzung der angedrohten täglichen Ordnungsbusse.Aus den Erwägungen:2.4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine tägliche Ordnungsbussevon Fr. 100.-- bis Fr. 300.-- angedroht (1. Stufe). Im Rahmender vorliegenden Vollstreckungsverfügung (2. Stufe) musste somitzwingend innerhalb dieses festgelegten Bussenrahmens die konkreteHöhe des Tagessatzes unter Beachtung des öffentlichen Durchsetzungsinteressesund nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigenfestgelegt werden. Mit Fr. 150.-- ist dieser im unteren Bereich determiniertworden.2.4.2 Zur Frage, ob im vorliegenden Verfahrensstadium der Tagessatzgenerell, d.h. in casu unter den in der Vollstreckungsandrohung festgelegtenBussenrahmen nochmals überprüft werden kann, hat sich in derRechtsprechung noch keine gefestigte Praxis herausgebildet (VGE III<strong>2009</strong> 104 vom 27. Oktober <strong>2009</strong>, Erw. 5.3; VGE III 2008 85 vom20. August 2008, Erw. 7.3; VGE 1053/99 vom 11. Januar 2000, Erw.6; M. Hagenbuch, Kontrolle, Vollstreckung und Vollzug von Verfügungenim Baurecht, in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1998, S. 206 ff. und FN 139). Der Wortlaut inden § 78 Abs. 5 und § 79 Abs. 3 VRP (…) ist diesbezüglich nichtschlüssig, wenngleich die Formulierung in § 78 Abs. 5 VRP vermutenlässt, dass bereits bei der Androhung der konkrete Tagessatz festzusetzenist, beziehen sich die beiden Bemessungskriterien (öffentlichesDurchsetzungsinteresse und wirtschaftliche Verhältnisse des Pflichtigen)doch auch auf das Androhen und nicht nur auf das Festsetzen der Ordnungsbusse.Der Wortlaut schliesst aber auch eine nochmalige Überprüfungbei der Bussenfestsetzung im Sinne von § 79 Abs. 3 VRP nicht apriori aus. Die damit zugestandene, jedoch in engem Rahmen zu haltendeund insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtende Korrekturmöglichkeitbei der Vollstreckung der Ordnungsbussenandrohunglässt sich aus den nachfolgend aufzuzeigenden Gründen rechtfertigen(Erw. 2.4.4).122

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