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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 16.2rücksichtigt werden, wann ein Betroffener sich erstmals gegen diebeanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat. Es sei nicht unhaltbar,einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenemZeitpunkt zu korrigieren, in dem durch einen Betroffenen einentsprechendes Begehren überhaupt gestellt worden ist. Für gewisseBereiche, in denen eine rückwirkende Korrektur sachlichgar nicht stattfinden könne – z.B. bei bisher befolgten rechtsungleichenVerboten – erscheine diese Konsequenz denn auchselbstverständlich (BGE 131 I 105 ff. E. 3.7). Dementsprechenderscheint es auch nicht stossend oder willkürlich, die unter demTitel der Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur der Voraussetzungenfür die Aufnahme in die Genossame Y. erst ab dem Zeitpunktder Geltendmachung des Gleichheitsanspruches zu berücksichtigenund eine rückwirkende Korrektur der Aufnahmekriteriennicht – bzw. nur sehr beschränkt (vgl. Übergangsbestimmung derStatuten) – zuzulassen. In diesem Zusammenhang darf auch beachtetwerden, dass die Frage, ob eine Verletzung des Gebots derRechtsgleichheit vorliegt, zu verschiedenen Zeiten verschiedenbeantwortet werden kann. Ob für eine rechtliche Unterscheidungein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlichist, kann je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissenanders beantwortet werden (BGE 127 I 192; 123 I7). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden,dass die Statuten der Genossame Y. eine rückwirkende Änderungder Aufnahmevoraussetzungen nicht vorsehen.An dieser Rechtsprechung kann festgehalten werden. Das Bundesgerichthat im Übrigen in dem die Genossame Y. betreffenden BGE 134 I257 u.a. ebenfalls darauf hingewiesen, dass weder die Statuten von2006 noch frühere Statuten vorsehen, dass das Genossenbürgerrechtrückwirkend erlangt werden kann und ein Anspruch auf rückwirkendeAufnahme in die Genossame nur bestünde, wenn er vom Gesetz bzw. denStatuten vorgesehen wäre, was jedoch nicht der Fall sei (Erw. 3.4.1).(VGE III <strong>2009</strong> 28 vom 20. Mai <strong>2009</strong>; auf eine dagegen erhobene Beschwerdeist das Bundesgericht mit Urteil 5A_429/<strong>2009</strong> vom 26. August<strong>2009</strong> nicht eingetreten).121

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