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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 16.2tragen werden können. Wenn sie von einem Inhaber nicht weitergegebenwerden könnten, so gingen sie verloren, sofern der Gesetzgeber keineentsprechende Rückwirkung anordne oder kein Eintrittsrecht des Nachkommenvorsehe, wie dies beispielsweise im Erbrecht der Fall sei(Art. 457 Abs. 3 ZGB), oder die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wiedererlangunguntergegangener Rechte nicht erfüllt seien (vgl. Art. 8bSchlT ZGB betr. Bürgerrecht der nach altem Eherecht verheiratetenFrauen). Es besteht somit gemäss Bundesgericht ein wesentlicher Unterschiedzwischen der unmittelbaren und der bloss mittelbaren Abstammungvon einem Korporationsbürger. Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbotsetze indessen eine tatsächliche Ungleichbehandlungvoraus, welche zwischen Kindern mittelbarer und solchen von unmittelbarerAbstammung von einem Korporationsbürger gerade nicht gegebensei. Die Berufung auf Art. 8 BV könne daher einem lediglich mittelbarvon einem Korporationsbürger abstammenden Gesuchsteller keine Mitgliedschaftin der Korporation verschaffen (Erw. 3.4.2 und 3.4.3).4.3 Was das Argument der rückwirkenden Anerkennung der Zugehörigkeitder Mutter der Beschwerdeführerin – welche nach Einführung desverfassungsmässigen Gleichstellungsartikels im Jahre 1981 verstorbenist – anbelangt, kann ebenfalls auf die bisherige Rechtsprechung desVerwaltungsgerichts verwiesen werden. In dem ebenfalls die GenossameY. betreffenden Entscheid VGE III 2007 67 wurde ausgeführt (Erw. 5):120Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss, dass ihre verstorbeneMutter / Grossmutter / Urgrossmutter als Genossenbürgerinanerkannt wird. Eine solche Anerkennung wäre allenfalls möglich,wenn die Statutenänderung, mit welcher Familienname und Bürgerrechtals Voraussetzung für eine Aufnahme in die Genossameaufgehoben wurde, rückwirkend für sämtliche Nachkommen vonGenossenbürgerinnen und -bürger Anwendung finden würde. Zwarsind begünstigende Erlasse oder Erlassänderungen auch rückwirkendzulässig. Aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigenderErlasse kann jedoch nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkungsolcher Erlasse geschlossen werden. Ein solcher Anspruchbesteht nur, wenn er im Gesetz oder in casu in den Statuten vorgesehenist (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,5. Aufl., Rz 335 m.H.). Vorliegend sehen die Stauten eine solcheRückwirkung nicht vor. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot kann imÜbrigen kein Anspruch auf rückwirkende Geltung einer begünstigendenRechtsänderung abgeleitet werden. Gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechung kann von Verfassungs wegen nur verlangtwerden, dass ein rechtsungleicher Zustand auf geeigneteWeise und in angemessener Frist behoben wird. Was die Angemessenheitder Frist anbelangt, so darf gemäss Bundesgericht be-

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