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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 16.2wendung des Gleichstellungsartikels bereits ab 1981 einen Anspruchdarauf gehabt hätte, in die Genossame aufgenommen zu werden.Aus den Erwägungen:3. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Grossvater der Beschwerdeführerin,…, Mitglied der Genossame Y. war. Aus der Abstammung vomGrossvater kann die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch aufAufnahme in die Genossame ableiten. Die Statuten verlangen für dieMitgliedschaft die unmittelbare Abstammung von einer im Genossenregistereingetragenen Person.Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung wiederholt anerkannt,dass das Kriterium der unmittelbaren Abstammung eine zulässigeVoraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Korporation ist (VGE836/05 vom 30. Juni 2005; III 2007 67, III 2007 69 und III 2007 85je vom 30. Oktober 2007; III 2008 67 vom 5. Februar <strong>2009</strong>). Die Abklärungder Abstammung wird immer schwieriger, je weiter zurück nachzuforschenist. Bei dieser Ausgangslage macht es Sinn, die unmittelbareAbstammung von einem Mitglied für die Aufnahme in die Korporationvorauszusetzen. Die entsprechende Regelung ist auf jeden Fall nichtwillkürlich oder gesetzes- bzw. verfassungswidrig. Es steht den Genossamenund Korporationen im Rahmen ihrer Autonomie (Art. 13 Abs. 1KV; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1987, Nr. 30, Erw. 5) vielmehr zu, die unmittelbare Abstammungzu verlangen, auch wenn eine andere Lösung denkbar wäre.Der Regierungsrat hat in seinem Kreisschreiben betreffend Aufnahme insBürgerrecht der Korporationen und Genossamen vom 14. November2006 (RRB Nr. 1548/2006) zudem zu Recht darauf hingewiesen, dassdie Zulassung eines zeitlich unbefristeten Abstammungsnachweises dieZahl der Korporationsmitglieder unbegrenzt ansteigen lassen würde, wasauch einen Identitätsverlust innerhalb der Korporation und Genossamezur Folge hätte. Im Weiteren hat der Regierungsrat in der Genehmigungder fraglichen Teilrevision der Statuten der Genossame Y. zur Frage derunmittelbaren Abstammung ausgeführt, die Regelung der Beschränkungder Aufnahmemöglichkeit auf eine Generation erscheine insbesondereaus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungsökonomie vertretbar.Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht in den zitiertenEntscheiden. Eine gegen VGE III 2007 69 (betr. die Genossame Y.) erhobeneBeschwerde hat das Bundesgericht mit BGE 134 I 257 abgewiesenund das Aufnahmekriterium der unmittelbaren Abstammung wurdeals verfassungskonform anerkannt. Das Bundesgericht hielt in seinemUrteil fest, dass die Abfolge der Generationen es zuweilen mit sich bringe,dass bestehende Rechte nicht ohne weiteres und unbegrenzt über-119

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