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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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A 2.2davon abzusehen, auch den nicht angefochtenen Scheidungspunkt, dieFZG- und die vereinbarte güterrechtliche Regelung aufzuheben. (…).(Beschluss vom 30. Januar <strong>2009</strong>, ZK 2008 43, publ. in SJZ106/2010 Nr. 2 S. 46 f.).2.2 Unterhalt, neues Konkubinat- Einfluss einer stabilen Lebensbeziehung auf die Bedarfsrechnung unterBerücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung(Erw. 3b).Aus den Erwägungen:3. Im Weiteren strittig sind Höhe und zeitliche Dauer des vom Beklagtengeschuldeten nachehelichen Unterhalts.b) (…). Der Beklagte gab an, die Klägerin lebe seit 1. Dezember 2006in einem Konkubinat, was von der Klägerin nicht bestritten wurde (…,jedoch ohne ausdrückliche Festlegung des Konkubinatbeginns).Das Bundesgericht führt in einem Urteil vom 23. November 2005(BGer 5C.27/2005 Erw. 3.4) aus, dass „Leistungen Dritter, vor allemdes Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft […] für die Bestimmungder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ausser Betrachtzu bleiben“ hätten, die Leistungsfähigkeit jedoch „mittelbar erhöhen[können], indem sie – zumindest bei Vorliegen einer stabilen Beziehung– in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden und insoweit Einsparungenbewirken“ (vgl. dazu auch Aebi-Müller/Widmer, Die nichtehelicheGemeinschaft im schweizerischen Recht, in: Jusletter vom12. Januar <strong>2009</strong>, Rz 22). Gemäss neuster Rechtsprechung zum betreibungsrechtlichenNotbedarf können die Mittel bei partnerschaftlichenLebensgemeinschaften gar zusammengerechnet werden (BGE 132 III483 ff.; vgl. auch Richtlinien des <strong>Kantonsgericht</strong>s zum betreibungsrechtlichenExistenzminimum Ziff. I).In Frage steht somit zwar (noch) nicht das Vorliegen eines qualifiziertenoder gefestigten Konkubinats gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung(welches einen Untergangsgrund für den nachehelichen Unterhaltdarstellen würde), sondern der Einfluss der stabilen Lebensbeziehungauf die Bedarfsberechnung der Klägerin. Diesbezüglich ist die wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit des Partners insofern relevant, als derLebensstandard der neuen Gemeinschaft beachtlich ist. (…).(Urteil vom 25. August <strong>2009</strong>, ZK 2008 44).11

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