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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 16.2ne Ungleichbehandlung an sich noch keine Verfassungsverletzung darstellt(BGE 127 V 454 E. 3b; U 369/99 vom 27. November 2001,Erw. 3b). Vorliegend liegt die stossende Rechtsungleichheit nicht in derUngleichbehandlung von Alt- und potentiellen Neumitgliedern, sondernin der Ungleichbehandlung potentieller Neumitglieder untereinander;während den einen ein Wahlrecht zugestanden wird, wird den anderendie Aufnahme schlechthin verweigert. Es geht somit um die Ungleichbehandlungzwischen den Nachkommen von Genossenbürgerinnen und –bürgern, welche im Zeitpunkt der Statutenrevision noch nicht Mitgliederder Genossame waren, jedoch aufgrund ihrer Abstammung grundsätzlicheinen Anspruch auf Aufnahme haben. Der Ausschluss des Wahlrechtsmuss im Übrigen als willkürlich bezeichnet werden, da es sich nicht aufvernünftige und sachliche Gründe stützen lässt und im Ergebnis in stossenderWeise dem Gerechtigkeitsgedanke zuwiderläuft, dies insbesonderedeshalb, weil nur ein kleiner Teil der Nachkommen der Mitglieder derGenossame vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und künftig sämtlichenNachkommen – welche zur Zeit noch über keine Mitgliedschaft in eineranderen Genossame / Korporation verfügen – faktisch ein Wahlrechtzusteht. Der Ausschluss des Wahlrechts gegenüber einem beschränktenTeil der Nachkommen von Mitgliedern der Genossame verstösst damitgegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (vgl. Häfelin/Haller, SchweizerischesBundesstaatsrecht, 6. Aufl., Rz 814).(VGE III 2008 221 vom 20. Mai <strong>2009</strong>).16.2 Aufnahme in eine Genossame- Kriterium der unmittelbaren Abstammung ist eine zulässige Voraussetzungfür die Mitgliedschaft (Erw. 3).- Kein Anspruch auf rückwirkende Anerkennung der Mitgliedschaft füreine vor der Statutenänderung verstorbene Person (Erw. 4.3).Aus dem Sachverhalt:Der Grossvater mütterlicherseits der Beschwerdeführerin war Mitgliedder Genossame Y. Die Mutter verstarb 1988 und war im Zeitpunkt ihresTodes nicht Mitglied der Genossame Y. Eine allenfalls früher bestandeneMitgliedschaft hat sie gemäss damals geltenden Statuten infolge Heiratverloren. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufnahme in die GenossameY. einerseits unter Berufung auf die Abstammung zum Grossvaterund andererseits macht sie geltend, dass ihre Mutter bei korrekter An-118

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