10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B 16.1me oder Korporation im Endeffekt vor allem die Nachkommen verheirateterweiblicher Mitglieder betrifft und eine Diskriminierung im Sinne vonArt. 8 Abs. 3 BV darstellt. Insbesondere die Nachkommen weiblicherverheirateter Mitglieder, welche bis zu der durch die Rechtsprechungdurchgesetzten Rechtsänderung nicht Mitglied der Genossame X. werdenkonnten und aufgrund der Abstammung vom Vater jedoch Mitglied ineiner anderen Genossame / Korporation wurden, sind von der fraglichenRegelung betroffen und werden von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.Die Nachkommen männlicher Mitglieder waren entweder bereits Mitgliedund werden durch die Übergangsregelung geschützt (vgl. Art. 16.4 derStatuten, wonach für die bestehenden Doppelmitgliedschaften der Besitzstandgewährleistet ist) oder sie erfüllten erst nach Inkrafttreten derStatutenänderung die Aufnahmekriterien und hatten entsprechend dieWahl, welcher Korporation / Genossame sie beitreten wollen. Die dargestellterechtsungleiche Behandlung von potentiellen Neumitgliedernverstösst gegen das innerhalb der Genossame zu beachtende Gleichbehandlungsgebot(vgl. BGE 132 I 72).Soweit die Vorinstanz geltend macht, durch die fragliche Regelung solleine „Rosinenpickerei“ verhindert werden in dem Sinne, dass es nichtzulässig sein soll, einfach eine Mitgliedschaft bei der finanziell interessanterenGenossame / Korporation zu wählen, ist ihr entgegen zu halten,dass sie diese „Rosinenpickerei“ gemäss den revidierten Statuten zulässtfür Nachkommen von Mitgliedern, welche im Zeitpunkt der Statutenrevisionnoch nicht Mitglied in einer Korporation / Genossame waren, grundsätzlichaber aufgrund ihrer Abstammung mehreren Korporationen / Genossamenangehören können. Ihnen wird ein Wahlrecht zuerkannt. Ausgeschlossenwird die Wahlmöglichkeit vor allem für Nachkommen, welcheerst im Zusammenhang mit der obzitierten Rechtsprechung die Möglichkeiterhielten, in die Genossame X. aufgenommen zu werden. ImÜbrigen vermag die Genossame keine schützenswerten Interessen darzutun,welche die dargestellte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchte.Für die getroffene ungleiche Regelung zwischen bestehendenMitgliedern und potentiellen Neumitgliedern (und hierbei vor allem denNachkommen verheirateter weiblicher Mitglieder) spricht einzig derSchutz finanzieller Interessen der bestehenden Mitglieder und derSchutz dieser Interessen ist auch gemäss der Auffassung der Vorinstanznicht schützenswert (vgl. Vernehmlassung …). (…).Soweit die Vorinstanz geltend macht, Gesetzesänderungen hättenzwangsläufig zur Folge, dass frühere und neue Fälle nicht gleich behandeltwürden, kann ihr insofern gefolgt werden, als dass infolge Rechtsänderungenfür die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungengelten können, je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand für sievor oder nach der Revision wirksam wird und dass eine damit verbunde-117

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!